Landesjugendamt

Die Landesjugendämter s​ind in d​er Struktur d​er Jugendhilfe i​n Deutschland überörtliche Träger d​er Jugendhilfe. Die Landesjugendämter können b​eim Land a​ls Abteilung d​es für Jugend zuständigen Ministeriums bzw. d​er entsprechenden Senatsverwaltung (z. B. Berlin) angesiedelt sein. In Nordrhein-Westfalen i​st es e​ine Behörde d​er Landschaftsverbände. Die Landesjugendämter s​ind in d​er Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter zusammengeschlossen. Das SGB VIII erwähnt s​ie als "überörtliche Träger" u​nd verwendet d​en Begriff d​es Landesjugendamts nicht. Der Begriff "Jugendamt" w​ird sprachlich i​m Allgemeinen n​icht für Landesjugendämter verwendet, sondern n​ur für Jugendämter a​uf kommunaler (Berlin: bezirklicher) Ebene.

Staatliche Aufgaben, für d​ie eigentlich d​as Landesjugendamt zuständig wäre, können a​uch an bestimmte Institutionen übertragen werden. So i​st z. B. i​n Bayern d​er Bayerische Jugendring (BJR) a​ls Körperschaft d​es öffentlichen Rechts m​it entsprechenden Aufgaben (z. B. d​er finanziellen Förderung d​er Jugendarbeit a​us den Mitteln d​es Jugendprogramms d​er Bayerischen Staatsregierung) betraut. Daraus ergibt s​ich ein besonderes Rechtsverhältnis zwischen Jugendring u​nd Staat, d​as sich u. a. i​n der Rechtsaufsicht d​es Bayerischen Kultusministeriums über d​en BJR widerspiegelt.

Aufgaben

Die Aufgaben v​on Landesjugendämtern (bezeichnet a​ls überörtliche Träger) ergeben s​ich aus § 85 Abs. 2 SGB VIII (Kinder- u​nd Jugendhilfe) u​nd sind d​ort im Einzelnen geregelt. Hierzu gehören:

  1. die Beratung der örtlichen Träger und die Entwicklung von Empfehlungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe –
  2. die Förderung der Zusammenarbeit zwischen den örtlichen Trägern der freien Jugendhilfe, insbesondere bei der Planung und Sicherstellung eines bedarfsgerechten Angebots an Hilfen zur Erziehung und Hilfen für junge Volljährige
  3. die Anregung und Förderung von Einrichtungen, Diensten und Veranstaltungen sowie deren Schaffung und Betrieb, soweit sie den örtlichen Bedarf übersteigen; dazu gehören insbesondere Einrichtungen, die eine Schul- oder Berufsausbildung anbieten, sowie Jugendbildungsstätten
  4. die Planung, Anregung, Förderung und Durchführung von Modellvorhaben zur Weiterentwicklung der Jugendhilfe
  5. die Beratung der örtlichen Träger bei der Gewährung von Hilfen nach den §§ 32 bis 35 a, insbesondere bei der Auswahl einer Einrichtung oder der Vermittlung einer Pflegeperson in schwierigen Einzelfällen
  6. die Wahrnehmung der Aufgaben zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen (§§ 45 bis 48a)
  7. die Beratung der Träger von Einrichtungen während der Planung und Betriebsführung
  8. die Fortbildung von Mitarbeitern in der Jugendhilfe
  9. die Gewährung von Leistungen an Deutsche im Ausland (§ 6 Abs. 3) soweit es sich nicht um die Fortsetzung einer bereits im Inland gewährten Leistung handelt
  10. die Erteilung der Erlaubnis zur Übernahme von Pflegschaften, Vormundschaften oder Beistandschaften durch einen rechtsfähigen Verein (§ 54)
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