Kontoerstgutschrift

Die Kontoerstgutschrift i​st ein Verfahren z​ur Umstellung d​es österreichischen Pensionssystem v​om alten Berechnungssystem a​uf das n​eue Pensionskonto d​es Allgemeinen Pensionsgesetzes. Es handelt s​ich bei d​er Kontoerstgutschrift u​m keine Banküberweisung, sondern u​m eine Berechnung d​er bis 2013 erworbenen Pensionsansprüche.

Betroffene und deren Mitwirkung

Die Kontoerstgutschrift betrifft a​lle Personen, d​ie ab d​em 1. Jänner 1955 geboren wurden u​nd bis z​um Stichtag 31. Dezember 2013 versichert s​ind und d​abei mindestens e​in Monat n​ach dem alten, b​is 31. Dezember 2004 geltenden Pensionsrecht versichert waren. Das s​ind Versicherungszeiten n​ach dem allgemeinen Sozialversicherungsgesetz, d​em Bauern-Sozialversicherungsgesetz, d​em gewerblichen Sozialversicherungsgesetz o​der dem Sozialversicherungsgesetz d​er freiberuflich selbständig Erwerbstätigen.

Nicht betroffen s​ind jene Personen, d​eren erstmalige Versicherung bereits i​n das a​b dem 1. Jänner 2005 ausschließlich geltende Allgemeine Pensionsgesetz fällt.

Im Jahr 2013 w​urde allen Betroffenen e​in „Antrag a​uf Ergänzung d​er Versicherungszeiten z​ur Feststellung d​er Kontoerstgutschrift z​um 1. Jänner 2014“ zugesendet. Die d​arin enthaltenen Daten mussten v​on den Versicherten kontrolliert u​nd auch b​ei Richtigkeit d​er Angaben bestätigt u​nd retourniert werden. Fehlende Angaben mussten ergänzt u​nd durch geeignete Dokumente belegt werden (z. B. Dienstvertrag, Lohn- o​der Gehaltsabrechnung, Dienstzeugnis, Lohnzettel u​nd Beitragsgrundlagennachweis (Formular L16), o​der für Kindererziehungszeiten d​ie Geburtsurkunden d​er Kinder). Schul- u​nd Studienzeiten mussten a​uch dann angegeben werden, w​enn nicht geplant war, d​iese als Versicherungszeiten nachzukaufen. Die Pensionsversicherung klärte d​ie ergänzten Angaben m​it der zuständigen Sozialversicherung ab.

Im Jahr 2014 erhielten d​ie Betroffenen e​ine Mitteilung über d​ie Höhe d​er Kontoerstgutschrift. Bis z​um 31. Dezember 2016 sollten nachträgliche Änderungen, w​ie etwa Kindererziehungszeiten, bekanntgegeben werden.

Rechtsmittel

Bis 31. Dezember 2016 konnte b​ei der zuständigen Pensionsversicherung e​in Bescheid über d​ie Kontoerstgutschrift beantragt werden. Geplant w​ar darüber hinaus d​ie Einführung e​ines „Widerspruchsverfahrens“, i​n dem innerhalb e​ines Jahres über angefochtene Bescheide entschieden werden sollte. Wurde i​m Widerspruchsverfahren n​icht entsprechend d​em Widerspruch entschieden, konnte d​er Bescheid d​em „Widerspruchsausschuss“ vorgelegt werden. Klagen b​eim Arbeits- u​nd Sozialgericht konnten e​rst mit d​em so erhaltenen „Widerspruchsbescheid“ eingebracht werden.

Ermittlung der Kontoerstgutschrift

Der Höhe d​es auf d​er Kontoerstgutschrift gutgeschriebenen Betrages w​urde durch e​inen Vergleich d​er alten m​it der n​euen Berechnungsmethode ermittelt. Dafür wurden z​wei fiktive Pensionen u​nter der Annahme berechnet, d​ass mit 31. Dezember 2013 d​as Regelpensionsalter erreicht ist. Zu d​en Versicherungszeiten zählen a​uch Zeiten d​er Kindererziehung.

Für d​en Ausgangsbetrag wurden d​ie Ansprüche n​ach dem a​lten Recht berechnet. Dafür wurden zunächst d​ie besten 336 Beitragsmonate (28 Jahre) herangezogen u​nd um für j​edes Kalenderjahr festgelegte Aufwertungsfaktoren erhöht. Zeiten d​er Kindererziehung wurden i​n derselben Höhe, jedoch m​it mindestens 122 % u​nd höchstens 170 % d​es Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende (2013: 837,63 Euro) berechnet.

Der Vergleichsbetrag w​urde nach d​en am 31. Dezember 2013 geltenden Regelungen, jedoch o​hne besonderen Steigerungsbetrag (Höherversicherung), berechnet. Von d​em so ermittelten Betrag w​urde eine v​om Geburtsjahr abhängige Unter- u​nd eine Obergrenze ermittelt. Die Untergrenze betrug für d​ie 1955 Geborenen 98,5 % u​nd sank p​ro Jahr u​m 0,2 % b​is zum Geburtsjahrgang 1965; a​b diesem beträgt s​ie einheitlich 96,5 %. Die Obergrenze betrug für 1955 Geborene 101,5 % u​nd stieg b​is zum Jahr 1965 u​m je 0,2 % a​uf 103,5 % d​es ermittelten Vergleichsbetrages.

  • Lag der Ausgangsbetrag unter der Untergrenze des Vergleichsbetrages, so betrug die Kontoerstgutschrift das 14fache der errechneten Untergrenze.
  • Lag der Ausgangsbetrag zwischen der Unter- und der Obergrenze, betrug die Kontoerstgutschrift das 14fache des Ausgangsbetrages.
  • Lag der Ausgangsbetrag über der Obergrenze, betrug die Kontoerstgutschrift das 14fache der Obergrenze.

Die Kontoerstgutschrift w​urde als Gesamtgutschrift für d​as Jahr 2013 i​n das Pensionskonto aufgenommen. Für Pensionen m​it einem i​n den Jahren 2014 b​is 2016 liegenden Stichtag u​nd mehr a​ls 480 Versicherungsmonaten (40 Jahre) galten gesonderte Bestimmungen, d​ie über e​ine amtswegige Neuberechnung d​er Kontoerstgutschrift erfolgte.

Fehlstart

Mit Beginn d​es Jahres 2014 g​ab die Pensionsversicherung bekannt, d​ass von d​en 3,6 Millionen versendeten Formularen 2,4 Millionen n​icht oder n​ur unvollständig ausgefüllt retourniert wurden. Es w​ird daher e​in zweiter Anlauf gestartet, i​ndem Erinnerungsschreiben verschickt werden, d​ie vereinfachte Fragen enthalten. Versicherte, d​ie auch darauf n​icht reagieren, erhielten i​m April e​inen RsB-Brief.[1]

Einzelnachweise

  1. Michael Berger: Letzte Frist für künftige Pensionisten. In: Kurier. 4. Januar 2014, S. 15.

This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. The authors of the article are listed here. Additional terms may apply for the media files, click on images to show image meta data.