Kontaktverbot (Zivilrecht)
Ein Kontaktverbot ist das Verbot, Kontakt zu dem Opfer aufzunehmen (auch per Telefon, E-Mail etc.) oder sich ihm und/oder seiner Wohnung in einem bestimmten Umkreis zu nähern. Hierzu gehört auch das Aufsuchen von bestimmten anderen, auch öffentlich zugänglichen Orten, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält.[1]
Ein Kontaktverbot kann ein Amtsgericht auf Antrag des Klägers nach § 1 und § 2 Gewaltschutzgesetz erlassen. Des Weiteren kann die Polizei im Rahmen der Gefahrenabwehr ein vorläufiges Kontaktverbot aussprechen.[2]
Es gilt nur im Verhältnis zwischen natürlichen Personen und ist in der Regel zeitlich befristet. Gerichtliche Schutzanordnungen beinhalten stets eine Regelung, nach der ein Ordnungsgeld fällig wird, sofern der Beklagte das Verbot missachtet. Des Weiteren stellt dieser Verstoß eine Straftat dar; es besteht kein Strafantragserfordernis.
Grund ist der Schutz des Opfers vor Beeinträchtigungen bzw. Schädigungen wie beispielsweise Belästigungen, Angriffen, Freiheitsberaubungen und Nachstellungen durch den Aggressor. Diese Maßnahmen dienen somit der Prävention hiervor. Für das Aussprechen eines Kontaktverbotes reicht eine einfache Gefahrenprognose. Hier ist beispielsweise das Verhalten des Aggressors in der Vergangenheit und dessen gegenwärtiger emotionaler Zustand zu prüfen. Wichtig ist dabei aus Sicht des Betroffenen das sofortige Erwirken einer einstweiligen Anordnung beziehungsweise im Vorfeld die Einschaltung der Polizei, um weitere Folgen durch unerwünschte Kontakte zu vermeiden.
Kontaktverbote durch Gerichte sind im Rahmen des Gewaltschutzgesetzes oder des BGB → Unterlassungsklage möglich.
Häufig wird ein Kontaktverbot von der Polizei auch ohne Antrag ausgesprochen, wenn dies im Rahmen der Gefahrenabwehr erforderlich ist (zum Beispiel Häusliche Gewalt, Stalking).[3]
Der Platzverweis durch die Polizei ist kein Kontaktverbot, er kann aber zusätzlich ausgesprochen werden.
Einzelnachweise
- Gewaltschutzgesetz. BIG e.V., abgerufen am 18. Juni 2016.
- Häusliche Gewalt. Polizei Bayern, abgerufen am 29. Dezember 2014.
- Ulli Schauen: Kontaktverbot für Schläger. In: Die Zeit. 1. April 2004, abgerufen am 29. Dezember 2014.