Kirchenanwalt
Ein Kirchenanwalt (lat. Promotor iustitiae, eigentlich Anwalt der Gerechtigkeit) wird bei Streit- und Strafprozessen im Kirchenrecht der römisch-katholischen Kirche einberufen. Laut Rechtsbestimmung (Codex Iuris Canonici von 1430, CIC) hat er das öffentliche Wohl zu vertreten. Er genießt volle Akteneinsicht und muss vor dem kirchlichen Gericht gehört werden. Von Bedeutung ist dieses Rechtsamt u. a. im Selig- und Heiligsprechungsprozess, in dem der Kirchenanwalt gegen die Kanonisation argumentieren muss. Bis zur Reform des Verfahrens im Jahr 1983 führte der Kirchenanwalt den Titel Promotor fidei (‚Anwalt des Glaubens‘).
Der lateinische Ausdruck Advocatus Diaboli (‚Anwalt des Teufels‘), wird umgangssprachlich für dieses Amt verwendet. Sein für die Kanonisation argumentierender Gegenspieler wurde analog als Advocatus angeli (‚Anwalt des Engels‘) oder Advocatus Dei (‚Anwalt Gottes‘) bezeichnet.
Literatur
- Elmar Güthoff: Advocatus. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 1. Herder, Freiburg im Breisgau 1993, Sp. 175–176.
- Elmar Güthoff: Kirchenanwalt. In: Walter Kasper (Hrsg.): Lexikon für Theologie und Kirche. 3. Auflage. Band 5. Herder, Freiburg im Breisgau 1996, Sp. 1509.