Jahresrechnung der Bank (Schweiz)

Für die Jahresrechnung der Banken gelten wegen des besonderen öffentlichen Interesses an einem gesunden Bankensystem und den Besonderheiten des Bankgeschäfts besondere Rechnungslegungsvorschriften. Dabei ist auch eine bestimmte Mindestgliederung einzuhalten.

Die folgende Darstellung orientiert sich an den bankengesetzlichen Rahmenbedingungen der Schweiz. Für Deutschland gelten ähnliche Vorgaben, die Begriffe und Bestimmungen zu den einzelnen Rechnungslegungspositionen lauten z. T. anders. Für eine Darstellung der Rechnungslegung von deutschen Banken siehe deutsche Bankenrechnungslegung.

Bilanz

Im Einzelabschluss ist die Bilanz mindestens wie folgt gegliedert[1]:

1 Aktiven
1.1Flüssige Mittel
1.2Forderungen aus Geldmarktpapieren
1.3Forderungen gegenüber Banken
1.4Forderungen gegenüber Kunden
1.5Hypothekarforderungen
1.6Handelsbestände in Wertschriften und Edelmetallen
1.7Finanzanlagen
1.8Beteiligungen
1.9Sachanlagen
1.1Rechnungsabgrenzungen
1.11Sonstige Aktiven
1.12Nicht einbezahltes Gesellschaftskapital
1.13 Total Aktiven
2 Passiven
2.1Verpflichtungen aus Geldmarktpapieren
2.2Verpflichtungen gegenüber Banken
2.3Verpflichtungen gegenüber Kunden in Spar- und Anlageform
2.4Übrige Verpflichtungen gegenüber Kunden
2.5Kassenobligationen
2.6Anleihen und Pfandbriefdarlehen
2.7Rechnungsabgrenzungen
2.8Sonstige Passiven
2.9Wertberichtigungen und Rückstellungen
2.101Reserven für allgemeine Bankrisiken
2.11Gesellschaftskapital
2.12Allgemeine gesetzliche Reserve
2.13Reserve für eigene Beteiligungstitel
2.14Aufwertungsreserve
2.152Andere Reserven
2.16Gewinnvortrag
2.17Jahresgewinn
2.18         - Verlustvortrag
2.19         - Jahresverlust
2.2 Total Passiven

Anschliessend werden die Ausserbilanzgeschäfte, die Erfolgsrechnung[2] und die Mittelflussrechnung[3] aufgelistet.

Ausserbilanzgeschäfte

Das Ausserbilanzgeschäft zeigt nach schweizerischem Recht mindestens die folgenden Positionen:

3 Ausserbilanzgeschäfte
3.1Eventualverpflichtungen
3.2Unwiderrufliche Zusagen
3.3Einzahlungs- und Nachschussverpflichtungen
3.4Verpflichtungskredite
3.5Derivative FinanzinstrumenteZ. B. FRAs (Forward Rate Agreements), Zins-Swaps, Währungs-Swaps
3.6TreuhandgeschäfteTreuhandanlagen bei Drittbanken

Erfolgsrechnung einer Bank

Im Einzelabschluss ist die Erfolgsrechnung nach schweizerischem Recht mindestens wie folgt zu gliedern:

1 Ertrag und Aufwand aus dem ordentlichen Bankgeschäft
1.1 Erfolg aus dem Zinsengeschäft
1.1.1Zins- und Diskontertrag
1.1.2Zins- und Dividendenertrag aus Handelsbeständen
1.1.3Zins- und Dividendenertrag aus Finanzanlagen
1.1.4Zinsaufwand
1.1.5Subtotal Erfolg Zinsengeschäft
1.2 Erfolg aus dem Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft
1.2.1Kommissionsertrag Kreditgeschäft
1.2.2Kommissionsertrag Wertschriften- und Anlagegeschäft
1.2.3Kommissionsertrag übriges Dienstleistungsgeschäft
1.2.4Kommissionsaufwand
1.2.5Subtotal Erfolg Kommissions- und Dienstleistungsgeschäft
1.3 Erfolg aus dem Handelsgeschäft
1.4 Übriger ordentlicher Erfolg
1.4.1Erfolg aus Veräusserungen von Finanzanlagen
1.4.2Beteiligungsertrag
1.4.3Liegenschaftenerfolg
1.4.4Anderer ordentlicher Ertrag
1.4.5Anderer ordentlicher Aufwand
1.4.6Subtotal übriger ordentlicher Erfolg
1.5 Geschäftsaufwand
1.5.1Personalaufwand
1.5.2Sachaufwand
1.5.3Subtotal Geschäftsaufwand
1.6 Bruttogewinn
2Jahresgewinn/Jahresverlust
2.1Bruttogewinn
2.2Abschreibungen auf dem Anlagevermögen
2.3Wertberichtigungen, Rückstellungen und Verluste
2.4Zwischenergebnis
2.5Ausserordentlicher Ertrag
2.6Ausserordentlicher Aufwand
2.7Steuern
2.8Jahresgewinn/Jahresverlust
3Gewinnverwendung/Verlustausgleich
3.1 Jahresgewinn/Jahresverlust
3.2Gewinn-/Verlustvortrag
3.3 Bilanzgewinn/Bilanzverlust
3.4Gewinnverwendung
          -Zuweisung an Reserve
          –Ausschüttungen auf dem Gesellschaftskapital
          –Andere Gewinnverwendungen
Auszugleichender Verlust
          -Entnahme aus Reserven
          -Anderer Verlustausgleich
3.5 Gewinn/Verlustvortrag

Einzelnachweise

  1. Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV), Art. 25
  2. Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV), Art. 25a
  3. Verordnung über die Banken und Sparkassen (BankV), Art. 25b
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