Jahresabschlussprüfung
Bei der Jahresabschlussprüfung wird der Jahresabschluss eines Unternehmens durch einen Abschlussprüfer auf die Einhaltung von Gesetzen, die Einhaltung von Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag und die Einhaltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung hin geprüft und mit einem Bestätigungs- oder einem Versagungsvermerk versehen. Ziel der Prüfung ist die Beurteilung, ob die Rechnungslegungsvorschriften eingehalten wurden. Die Jahresabschlussprüfung ist eine Wirtschaftsprüfung.
Die Jahresabschlussprüfung ist in der Theorie der Vergleich eines Ist-Objektes mit einem Soll-Objekt. Das Ist-Objekt ist der Jahresabschluss, das Soll-Objekt das durch den Abschlussprüfer zusammengestellte Ergebnis. Durch Vergleich der beiden Objekte und Klärung der Unterschiede gelangt der Abschlussprüfer zu einem Prüfungsergebnis, welches er beispielsweise durch den Bestätigungsvermerk und durch den Prüfungsbericht kundtut. Ziel ist es hingegen nicht, die Bonität des geprüften Unternehmens zu bestätigen (siehe auch Erwartungslücke).
Gesetzliche Verpflichtung
Grundsätzlich sind alle mittelgroßen und großen Kapitalgesellschaften verpflichtet, den Jahresabschluss durch einen Abschlussprüfer prüfen zu lassen (§ 316 HGB). Abschlussprüfer können Wirtschaftsprüfer, in einigen Fällen auch vereidigte Buchprüfer sein.
Freiwillige Abschlussprüfung
Nicht prüfungspflichtige Unternehmen können sich einer freiwilligen Abschlussprüfung unterziehen, beispielsweise um bessere Konditionen für Bankkredite zu erhalten.
Prüfungsumfang
Die Prüfung umfasst auch die Buchführung. Es soll festgestellt werden, ob die gesetzlichen Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und der Satzung beachtet worden sind (§ 317 Abs. 1 HGB). Die Prüfung des Lageberichtes soll die Übereinstimmung mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen aufzeigen und dabei eine zutreffende Vorstellung von der Lage des Unternehmens vermitteln (§ 317 Abs. 2 HGB).
Berichterstattung
Der Abschlussprüfer hat über Art und Umfang sowie über die Ergebnisse der Prüfung schriftlich und mit der gebotenen Klarheit zu berichten (§ 321 Abs. 1 HGB). Grundlage für den Bericht bildet hierbei der IDW Prüfungsstandard 450 (IDW PS 450) „Grundsätze ordnungsmäßiger Berichterstattung bei Abschlussprüfungen“. Zu beachten sind weiterhin ergänzende Vorschriften und branchen- bzw. wirtschaftsspezifische Richtlinien (zum Beispiel § 53 HGrG; Prüfungsberichtsverordnung).