Italienische Staatsbürgerschaft
Die italienische Staatsbürgerschaft (italienisch cittadinanza italiana) ist die rechtliche Zugehörigkeit einer natürlichen Person zur Italienischen Republik, welche in der Verfassung und im Staatsbürgerschaftsgesetz geregelt wird. Basis des italienischen Staatsangehörigkeitsrechtes war das italienische Staatsangehörigkeitsgesetz vom 13. Juni 1912. Dieses wurde mit Gesetz vom 5. Februar 1992 in vielen Aspekten geändert.
Erwerb
Bestimmendes Prinzip ist das Abstammungsprinzip: Ist Mutter oder Vater Italiener, so erwirbt das Kind ebenfalls die Staatsangehörigkeit per Geburt. Während das alte Recht bei Kindern mit doppelter Staatsbürgerschaft forderte, sich mit der Volljährigkeit für eine der Staatsangehörigkeiten zu entscheiden, erlaubt das neue Recht nun diesen Personen, dauerhaft die mehrfache Staatsangehörigkeit zu behalten. Nachträglicher Erwerb ist im Fall der Adoption (bei Minderjährigen sofort, bei der Adoption von Erwachsenen nach fünf Jahren Wohnsitz in Italien) und der Eheschließung. Hier ist (um Scheinehen zu verhindern) Voraussetzung für die Einbürgerung, dass der Ehegatte ein halbes Jahr seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Italien hat und nicht straffällig geworden ist. Der Erwerb der Staatsbürgerschaft durch Einbürgerung ist an einen vierjährigen rechtmäßigen Aufenthalt für EU-Bürger bzw. einen zehnjährigen rechtmäßigen Aufenthalt für Nicht-EU-Bürger gebunden. Es erfolgt keine automatische Einbürgerung, sondern die Einbürgerung bedarf des Antrags. Daneben kann der italienische Staatsrat auf Antrag des Innenministers auch eine Staatsbürgerschaft verleihen, wenn diese Voraussetzungen nicht gegeben sind. Minderjährige erhalten die Staatsangehörigkeit, wenn sie am 18. Geburtstag mindestens zwei Jahre legal in Italien lebten und die Staatsangehörigkeit beantragen. Eine mehrfache Staatsbürgerschaft wird bei der Einbürgerung seit 1992 hingenommen.[1]
Das Verfahren zum Erwerb der Staatsbürgerschaft für Personen, die von Italienern abstammen, wurde seitdem auch stark vereinfacht. Die sogenannten oriundi werden weltweit auf etwa 60 Millionen geschätzt. Zwischen 1998 und 2007 haben etwa 800.000 Italienischstämmige weltweit einen italienischen Reisepass beantragt, die meisten aus Lateinamerika.[2]
Alle Personen, die die vatikanische Staatsbürgerschaft verlieren ohne eine weitere zu besitzen, erhalten die italienische Staatsbürgerschaft.
Verlust
Nach Artikel 12 verliert die Staatsbürgerschaft, wer trotz der Aufforderung auf Verzicht seitens der italienischen Regierung eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Amt eines ausländischen Staates annimmt oder für diesen Wehrdienst leistet und der Aufforderung der italienischen Regierung diesen Dienst zu verlassen nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt oder wer im Falle eines Krieges mit einem ausländischen Staat eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Amt dieses Staates annimmt bzw. nicht abgibt oder den Wehrdienst für diesen Staat ableistet oder freiwillig dessen Staatsbürgerschaft annimmt. Wer eine ausländische Staatsbürgerschaft erwirbt, kann nach Artikel 11 auf die italienische Staatsbürgerschaft verzichten, wenn er seinen Wohnsitz im Ausland hat oder dorthin verlegt.
Weblinks
- Italienisches Staatsbürgerschaftsgesetz vom 13. Juni 1912 englische Übersetzung
- Cittadinanza. Italienisches Innenministerium, abgerufen am 9. April 2020 (italienisch).
- Italienische Botschaft in Deutschland: Staatsbürgerschaft
- Italienische Botschaft in Österreich: Staatsbürgerschaft
- Italienische Botschaft in der Schweiz: Cittadinanza
Einzelnachweise
- Nina Isabel Goes: Mehrstaatigkeit in Deutschland, 1997, ISBN 3-7890-4724-4, Seite 108–119
- Giovanna Zincone: The case of Italy In: Giovanna Zincone, Rinus Penninx, Maren Borkert (Hrsg.): Migration Policymaking in Europe. The Dynamics of Actors and Contexts in Past and Present. Amsterdam University Press, Amsterdam 2012, S. 247–290, hier: S. 257.