Hupkonzert

Ein Hupkonzert entwickelt sich aus dem spontanen und anfangs unkoordinierten Hupen von mehreren Kraftfahrern. Hupkonzerte können in Verbindung mit einem Autokorso auftreten, beispielsweise nach Sportveranstaltungen, zumeist Fußballspielen, oder nach Hochzeiten. Auch aus dem Hupen als Unwillensäußerung, wenn einzelne Verkehrsteilnehmer den Verkehrsfluss als ohne Notwendigkeit gestört empfinden, kann sich ein Hupkonzert entwickeln. Die nicht am Hupkonzert Beteiligten empfinden dieses meist als unnötige Belästigung und Ruhestörung.

Rechtliche Situation

Nach d​er deutschen Straßenverkehrs-Ordnung, § 16, Abs. 1 StVO d​arf Schallzeichen innerorts n​ur geben, „wer s​ich oder andere gefährdet sieht“. Da Hupkonzerte i​n der Regel n​icht in Gefahrensituationen erfolgen, s​ind sie überwiegend e​in Verstoß g​egen die Straßenverkehrs-Ordnung.

Weiter dürfen i​n Deutschland Schallzeichen n​icht aus e​iner Folge verschieden h​oher Töne bestehen.

Wer Schall- oder Leuchtzeichen missbräuchlich oder mit einer Folge verschieden hoher Töne gibt, kann unter der Annahme fahrlässigen Verhaltens mit einem Bußgeld von 10 € (Stand 2010) belangt werden, was bei vorsätzlicher Begehungsweise erhöht werden kann. Dessen ungeachtet werden von den Behörden in Einzelfällen (z. B. bei Großereignissen) Hupkonzerte in begrenztem Umfang geduldet.

Straßenverkehrsrecht §16

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