Halbstrafe

Unter d​em Begriff Halbstrafe w​ird die i​m deutschen Strafgesetzbuch (StGB) a​ls „Aussetzung d​es Strafrestes z​ur Bewährung“ bezeichnete vorzeitige Haftentlassung n​ach Verbüßung d​er Hälfte d​er Strafe b​ei positiver Sozialprognose verstanden. Sie i​st geregelt i​n § 57 Abs. 2 StGB.

Sie k​ann gewährt werden, wenn

  • die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
  • die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen

und

  • die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

Bei e​inem Rückfall innerhalb d​es Bewährungszeitraumes k​ann die ausgesprochene Strafe weiter vollstreckt werden.

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