Glöckel-Erlass
Der Glöckel-Erlass vom 10. April 1919 bezeichnet einen nach dem österreichischen sozialdemokratischen Politiker Otto Glöckel benannten Erlass, der in der Zeit der Ersten österreichischen Republik bis 1933 in Kraft war. Der Erlass schaffte die Verpflichtung zu religiösen Übungen (Schulgebet) und der Teilnahme am Religionsunterricht für Schüler und Lehrer ab.
Wortlaut und Aufhebung
Der Wortlaut des Erlasses:
„Im Grunde des Art. 14, Abs. 3, des St.G.G. vom 21. Dezember 1867, R.G.Bl. Nr. 142,[1] über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger, finde ich anzuordnen, daß an allen dem Staatsamte für Inneres und Unterricht unterstehenden mittleren Lehranstalten jeder Zwang zur Teilnahme an religiösen Übungen untersagt ist. Die Nichtteilnahme an einer religiösen Übung darf auf die Klassifikation des Schülers keinen Einfluß ausüben.
Ebenso hat an den allgemeinen Volksschulen und an den Bürgerschulen jedweder Zwang in der angedeuteten Richtung zu entfallen, insoferne landesgesetzliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die Bestimmungen der §§ 10, 63, 74 und 191 der Schul- und Unterrichtsordnung,[2] soweit sie sich auf die religiösen Übungen beziehen, treten außer Kraft.[3]“
Unter der Regierung von Engelbert Dollfuß wurde der Erlass am 10. April 1933 von Unterrichtsminister Anton Rintelen aufgehoben.
Siehe auch
Literatur
- Otto Glöckel: Drillschule, Lernschule, Arbeitsschule. Verlag der sozialdemokratischen Partei, Wien 1928
- Die Österreichische Schulreform. Einige Feststellungen im Kampfe gegen die Schulverderber. Verlag Wiener Volksbuchhandlung, Wien 1923.
- Franz Buchegger: Otto Glöckel als Regierungsmitglied 1918–1920. Dissertation an der Universität Wien, 1981
Weblinks
- Aufhebung des Zwanges zu den religiösen Übungen. In: Wiener Zeitung, 12. April 1919, S. 2 (online bei ANNO).
- (antisemitische) Reaktion der christlichsozialen Keine Pflicht zu religiösen Übungen. In: Reichspost, 12. April 1919, S. 3 (online bei ANNO).
- Obligate religiösen Übungen an den Schulen. In: Wiener Zeitung, 16. April 1933, S. 4 (online bei ANNO).
Einzelnachweise
- Reichs-Gesetz-Blatt für das Kaiserthum Oesterreich - Jahrgang 1867: S. 396: Staatsgrundgesetz vom 21. Dezember 1867 - Artikel 14, dritter (und letzter) Absatz (ganz oben)
- Reichsgesetzblatt für die im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder - Jahrgang 1905, S. 401: Nr. 159. Verordnung des Ministeriums für Kultus und Unterricht vom 29. September 1905, womit eine definitive Schul- und Unterrichtsordnung für allgemeine Volksschulen und für Bürgerschulen erlassen wird. (§ 10: S. 402; § 63: S. 409; § 74: S. 411, § 191: S. 428)
- Erik Adam: Die Schul- und Bildungspolitik der österreichischen Sozialdemokratie in der Ersten Republik. Entwicklung und Vorgeschichte. Österreichischer Bundesverlag, Wien 1983, ISBN 3-215-04423-4, S. 301.