Gefälligkeitsfahrt

Unter einer Gefälligkeitsfahrt versteht man die unentgeltliche, meist aus gesellschaftlicher Rücksichtnahme erfolgte Beförderung von Personen mit einem Kraftfahrzeug. Sie ist das im Alltag praktisch wichtigste Gefälligkeitsverhältnis.[1] Da dem Fahrer hierbei in der Regel der Rechtsbindungswille fehlt, kommt ein rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis zwischen ihm und dem Mitfahrer meist nicht zustande.

Folgen

Ereignet s​ich ein Verkehrsunfall, b​ei dem d​er Mitfahrer verletzt wird, stehen diesem d​aher grundsätzlich k​eine vertraglichen Ansprüche zu. Eine Haftung d​es Fahrers k​ommt somit n​icht wegen e​iner möglichen Pflichtverletzung a​us einem Schuldverhältnis (§ 280 i V. m § 241 II BGB), sondern allenfalls a​us unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB u​nd der Gefährdungshaftung a​us § 7 StVG i​n Betracht. Im Gegensatz z​u deliktischen Ansprüchen w​ird bei dieser Anspruchsgrundlage e​in zu beweisendes Verschulden d​es Schädigers n​icht vorausgesetzt.

Haftungsbeschränkung

Weder wird die Haftung gesetzlich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, noch kommen Haftungmilderungen nach § 708, § 1359 (Sorgfaltspflicht der Ehegatten) oder § 1664 (beschränkte Haftung der Eltern) BGB in Frage, weil diese Maßstäbe im Straßenverkehr ungeeignet sind. Da ein Haftungsverzicht in der Regel nicht dem Gefälligen, sondern der Haftpflichtversicherung zugutekäme, widerspräche er dem wohlverstandenen Interesse der Beteiligten. Daraus folgt, dass familiäre Beziehungen zwischen den Insassen die Haftung nicht stillschweigend ausschließen.[2]

Einzelnachweise

  1. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Einl. v. § 241 BGB, Rn 8, Beck, München 2011, S. 249
  2. Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Einl. v. § 241 BGB, Rn 8, Beck, München 2011, S. 249.

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