Forense

Forensen s​ind auswärtige Grundbesitzer u​nd Gewerbetreibende, d​ie durch Kommunalpolitik betroffen sind, obwohl s​ie weder Bürger n​och Einwohner e​iner Kommune sind. Sie werden a​uch „Ausmärker“ genannt (als außerhalb d​er Gemeindegemarkung ansässige Beteiligte).

Der Begriff Forensen im Gundlagenbuch von Herschfeld (um 1890)

Der Begriff kommt im Bereich der Gemeindeordnung vor. Forensen tragen Lasten, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde ergeben (z. B. Gewerbesteuer) und sind im Gegenzug in gleicher Weise wie auch Einwohner befugt, öffentliche Einrichtungen der Gemeinde zu nutzen (vgl. z. B. § 30 Abs. 2 NKomVG, § 8 Abs. 3 GO NW, Art. 21 Abs. 3 BayGO). Sie haben in der Regel auch besondere Einwendungsrechte gegen den Haushaltssatzungsentwurf (vgl. § 80 Abs. 3 Satz 2 GO NW).

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