Fehlerkalkül
Fehlerkalkül ist ein Begriff aus der Rechtsphilosophie und bedeutet, dass die Rechtsordnung die absolute Nichtigkeit von rechtswidrigen Rechtsnormen ausschließt und stattdessen die Geltung rechtswidriger Rechtsnormen bis zu ihrer Überprüfung und Aufhebung durch die zuständige Rechtsschutzeinrichtung (Gerichte) anordnet (relative Nichtigkeit).
Das Fehlerkalkül beschreibt die von der Rechtsordnung in Kauf genommene Möglichkeit von Fehlern bei der Rechtserzeugung, sowohl bei der Rechtssetzung (Gesetze und Verordnungen) als auch bei der Rechtsanwendung im Einzelfall (Bescheide). Trotz Rechtswidrigkeit gelten Gesetze, Verordnungen und Bescheide so lange, bis sie durch ein dazu berufenes Gericht oder eine zuständige Behörde aufgehoben werden.
Der Begriff wurde von Hans Kelsen und seinem Schüler Adolf Julius Merkl geprägt, Vertretern der Reinen Rechtslehre.
Österreich
Der Begriff Fehlerkalkül ist vor allem in der österreichischen Rechtssprache gebräuchlich.[1]
Die Prüfung, ob ein Gesetz verfassungswidrig ist, wird in Österreich vom Verfassungsgerichtshof durchgeführt. Damit soll die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gewährleistet werden. Gemäß Art 140 Bundes-Verfassungsgesetz ist dieser zur Prüfung der Verfassungsgemäßheit von Bundes- und Landesgesetzen berufen.[2]
Ist ein Gesetz verfassungswidrig, ist es vom VfGH aufzuheben. Diese Aufhebung ist nur möglich, wenn das verfassungswidrige Gesetz bis zum Zeitpunkt der Aufhebung in Kraft war[3]. Andernfalls kann der Verfassungsgerichtshof nur feststellen, dass das Gesetz verfassungswidrig war.
Deutschland
Im deutschen Recht kommt der Rechtsgedanke des Fehlerkalküls ohne ausdrückliche Erwähnung zum Ausdruck, etwa wenn das Verwaltungsverfahrensgesetz zwischen (absolut) nichtigen Verwaltungsakten (§ 43 Abs. 3, § 44 VwVfG) und solchen unterscheidet, die rechtswidrig-aufhebbar sind (§ 43 Abs. 2, § 48, § 49 VwVfG). Für Gesetze besteht das Verwerfungsmonopol der Verfassungsgerichtsbarkeit (Art. 100 Abs. 1 GG, § 13 Nr. 11, § 80 ff. BVerfGG). Gesetze werden gegebenenfalls mit Wirkung ex tunc für nichtig erklärt (§ 78 BVerfGG).[4][5][6] Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat Gesetzeskraft (§ 31 Abs. 2 BVerfGG).
Vereinigte Staaten
Im US-amerikanischen Recht hingegen gilt die absolute Nichtigkeit der Gesetze, verfassungswidrige Gesetze sind von Anfang an (absolut) nichtig.
Literatur
- Benjamin Kneihs: Kundmachung, Geltung, Fehlerkalkül. Verlag Jan Sramek, 2012 ISBN 978-3-902638-58-8
- Johannes Buchheim: Fehlerkalkül als Ermächtigung? Kelsens Theorie des Rechts letztverbindlicher Entscheidungen vor dem Hintergrund von H. L. A. Harts Rechtstheorie. Rechtstheorie Band 14, S. 59–78, Berlin 2014
- Thomas Olechowski: Rechtsgeschichte. Einführung in die historischen Grundlagen des modernen Rechts, Wien 2006
- Theo Öhlinger: Verfassungsrecht. WUV Universitätsverlag, 7. Auflage, Wien, 2007
Einzelnachweise
- Beispiel: Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18. Februar 2002, Zl. 99/10/0238
- Kompetenzen des VfGH, auf der Website des Verfassungsgerichtshofes. Abgerufen am 7. Jänner 2017.
- Bruno Binder: Öffentliches Recht I, Skriptum. 2. Auflage, Linz, Manz, 2003, S. 367
- Roman Seer: Die Unvereinbarkeitserklärung des BVerfG am Beispiel seiner Rechtsprechung zum Abgabenrecht. NJW 1996, S. 285
- BGH, Urteil vom 26. April 2006 - IV ZR 26/05
- Christian Waldhoff: Die Rückwirkung von EuGH-Entscheidungen. Finanzielle Auswirkungen europäischer Rechtsprechung als Kriterium einer Entscheidungsfolgenabschätzung Europarecht 2006, S. 615