Fautfracht
Die Fautfracht (auch Fehlfracht oder Ausfallfracht[1]) ist im Frachtrecht/Transportrecht eine Entschädigung bzw. ein Reugeld des Auftraggebers (im innerdeutschen Frachtrecht: Absender; im Seehandelsrecht: Befrachter) an den Frachtführer (im Seehandelsrecht: Verfrachter).
Bei der Fautfracht handelt es sich somit um die Geltendmachung eines gesetzlich geregelten pauschalisierten Schadenersatzanspruches (ohne weitere Nachweispflicht durch den Geschädigten).
Regelungen im deutschen Seehandelsrecht
Gemäß § 489 Handelsgesetzbuch (HGB)[2] hat der Verfrachter gegen den Befrachter bei dessen Rücktritt vom Frachtvertrag entweder Anspruch
- auf die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Aufwendungen unter Anrechnung ersparter Aufwendungen bzw. eines anderweitigen tatsächlich erfolgten oder böswillig unterlassenen Erwerbs (§ 489 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 HGB),
- oder auf ein Drittel der vereinbarten Fracht, die sog. Fautfracht (§ 489 Abs. 2 Satz 1 NR.2 HGB).
Der Rücktritt des Befrachters darf dabei aber nicht auf Gründen beruhen, die der Verfrachter zu vertreten hatte (§ 489 Abs. 2 Satz 2 HGB).
Regelungen im innerdeutschen Transportrecht bei Gütertransport auf Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen, Flugzeugen oder Binnenschiffen
Der Frachtführer kann gemäß §§ 415, 417 Abs. 2 HGB bei vorzeitiger Kündigung des Frachtvertrages durch den Absender von diesem wahlweise
- die vereinbarte Fracht (inkl. eines vereinbarten oder durch die Verzögerung veranlassten Standgeldes plus Aufwendungen; abzgl. ersparter Kosten), oder
- ein Drittel der vereinbarten Fracht, die sog. Fautfracht, (= vereinbarte Fracht ohne Umsatzsteuer für den nicht durchgeführten Teil der Beförderung) verlangen.
Der Rücktritt des Absenders darf dabei aber nicht auf Gründen beruhen, die der Frachtführer zu vertreten hatte.
Literatur
- allgemein:
- Creifelds, Rechtswörterbuch, 19. Aufl. München 2007, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3-406-553929, Stichwort: Frachtvertrag
- für innerdeutsche Gütertransporte auf Straßenfahrzeugen, Schienenfahrzeugen oder Binnenschiffen:
- Hartenstein, Olaf/ Reuschle, Fabian (Hrsg.), Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht, 3. Aufl., Köln 2015, Verlag Carl Heymanns
- Koller, Transportrecht. Kommentar, 9. Aufl., München 2016, Verlag C.H. Beck, ISBN 978-3406701139
- Wieske, Thomas, Transportrecht schnell erfasst, 3. Aufl., Berlin Heidelberg 2012, Verlag: Springer
- für Seehandelsrecht:
- Hartenstein, Olaf/ Reuschle, Fabian (Hrsg.), Handbuch des Fachanwalts für Transport- und Speditionsrecht, 3. Aufl., Köln 2015, Verlag Carl Heymanns, Kap.4: Seefrachtrecht
- Herber, Rolf, Seehandelsrecht. Systematische Darstellung, 2. Aufl., Berlin/ New York 2016, Verlag: de Gruyter, ISBN 978-3899492118
- ders., Seefrachtvertrag und Multimodalvertrag, RWS-Skript 170, 2. Aufl. 2000, Verlag: RWS, ISBN 3-8145-9170-4
- Puttfarken, Hans-Jürgen: Seehandelsrecht, Verlag Recht und Wirtschaft, Heidelberg 1997, ISBN 3800511711.
- Dieter Rabe/ Kay-Uwe Bahnsen, Seehandelsrecht. HGB, Nebengesetze und Internationale Abkommen. Kommentar, 5. Aufl., München 2017, Verlag C.H. Beck
Einzelnachweise
- eurotransport.de: Stornierter Auftrag: "Wir verlangen von allen Kunden Ausfallfrachten, sobald der Transportauftrag erteilt ist – es sei denn der Transport ist noch in so weiter Ferne, dass noch kein Aufwand betrieben worden ist" abgerufen am 27. November 2015
- HGB in der seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts am 25. April 2013 geltenden Fassung. Bis 24. April 2013 war die Fautfracht geregelt in § 580 ff. HGB a.F., wobei die Fautfracht-Regelungen im Detail durchaus anders aussahen. Für die bis zum 24. April 2013 geschlossenen Verträge gilt gemäß der Übergangsregelung nach Art. 71 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) das alte Recht fort.
- Bis 24. April 2013 galt folgendes: Gemäß § 580 HGB a.F. hatte der Befrachter bei Rücktritt vom Frachtvertrag vor Fahrtbeginn die Hälfte der bedungenen Fracht als Fautfracht zu zahlen. War das Schiff für eine Hin- und Rückreise verfrachtet, so standen dem Verfrachter bei Rücktritt durch den Befrachter gemäß § 583 HGB a.F. zwei Drittel der Fracht als Fautfracht zu. Ersparte der Verfrachter aufgrund der Kündigung durch den Befrachter Kosten oder hatte er die Möglichkeit, andere Partien einzubuchen, so durfte der Befrachter einen "angemessenen Bruchteil" von der Fautfracht abziehen. Dieser durfte die Hälfte der Fracht jedoch nicht übersteigen (vergl. § 584 HGB a.F.). Kam nicht die vertraglich vereinbarte Ladungsmenge zur Abladung, hatte der Befrachter für den nicht angelieferten Teil Fautfracht zu zahlen (§ 588 HGB a.F.).