Exceptio doli praeteritis
Die exceptio doli praeteritis (exceptio specialis) war im römischen Recht ein Anwendungsspezialfall der exceptio doli (Arglisteinrede).
Die Einrede diente der Erhebung von Einwendungen gegen Rechtsmissbrauch. Voraussetzung war, dass den Kläger der Vorwurf traf, bei Entstehung des klagebegründenden Rechtsverhältnisses arglistig gehandelt zu haben. Da zum Zeitpunkt der Klageerhebung das schadenstiftende und gegen bona fides verstoßende Ereignis in der Vergangenheit lag, erhielt die Klage den Zusatz praeteritis. Mittels dieser Zusatzbezeichnung konnte sie gegenüber der exceptio doli praesentis abgegrenzt werden, die als weiterer Spezialfall der exceptio doli nicht das zugrundeliegende Rechtsverhältnis zu sanktionieren versuchte, sondern die erhobene Klage selbst. Voraussetzung war, dass der Beklagte geltend machen konnte, dass die Klage rechtsmissbräuchlich erhoben war. Da „gegenwärtig“ (praesentis) verhandelt, erhielt sie entsprechenden Beinamen.
Literatur
- Herbert Hausmaninger, Walter Selb: Römisches Privatrecht (= Böhlau-Studien-Bücher. Grundlagen des Studiums.) Böhlau, Wien u. a. 1981, ISBN 3-205-07171-9, S. 287.
- Heinrich Honsell: Römisches Recht. 5., ergänzte Auflage. Springer, Berlin u. a. 2001, ISBN 3-540-42455-5, S. 174–176.