Erziehungsrente
Die Erziehungsrente ist eine Rentenart im System der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.
Die in § 47 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) geregelte Rente zählt per definitionem zu den Renten wegen Todes. Im Unterschied zur Hinterbliebenenrente wird sie nicht aus den rentenrechtlichen Zeiten des Verstorbenen, sondern des Beziehers gezahlt.
Anspruch auf Erziehungsrente besteht, wenn
- der oder die Hinterbliebene mindestens fünf Jahre lang Rentenbeiträge einzahlte
- und die Ehe ab dem 30. Juni 1977 geschieden, für nichtig erklärt oder aufgehoben wurde – oder bei Auflösung der Ehe vor dem 1. Juli 1977 galt für den Unterhaltsanspruch DDR-Recht
- und der geschiedene Ehegatte starb, solange man ein eigenes Kind erzieht oder ein Kind des Verstorbenen (auch Stiefkind, Pflegekind, Enkel, Geschwister), das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendete. Gleiches gilt für ein behindertes eigenes Kind oder Kind des früheren Ehepartners unabhängig vom Alter des Kindes.
- und der Renten-Bezieher erreichte noch nicht die Regelaltersgrenze.
- und man blieb unverheiratet und ging keine eingetragene Lebenspartnerschaft ein.
Die Einkommensanrechnung erfolgt analog zur Witwenrente nach § 97Sechstes Buch Sozialgesetzbuch. Anspruch auf Erziehungsrente besteht auch für verwitwete Ehegatten, für die ein Rentensplitting durchführt wurde. Eingetragene Lebenspartnerschaften sind hierbei der Ehe gleichgestellt.
Weblinks
- Erziehungsrente, Anspruchsvoraussetzungen
- Anneliese Cuny, Das bürgerliche Gesetzbuch: Großkommentare der Praxis
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