Erstunterweisung
In der Erstunterweisung werden neue Betriebsangehörige über diverse sicherheitsrelevante Aspekte ihres Tätigkeitsumfeldes informiert. Das Arbeitsschutzgesetz § 7 Abs. 2[1], die Unfallverhütungsvorschrift DGUV Vorschrift 1 „Allgemeine Grundsätze der Prävention“[2] und weitere Vorschriften[3][4] verpflichten den Unternehmer, seine Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit hinreichend und angemessen zu unterweisen.
Die Erstunterweisung gliedert sich in einen allgemeinen Teil:
- Namen der Ersthelfer
- Ort(e) des Verbandkastens
- Adressen der Durchgangsärzte
- Definition von Arbeitsunfällen und Wegeunfällen
- Zugehörigkeit der Berufsgenossenschaft
- Erklärung der Rettungs-, Verbots-, Gebots und Brandschutzzeichen
- Meldepflicht von Arbeitsunfällen
- Ort(e) und Funktion der Feuerlöscher und Brandschutzeinrichtungen
- Verhalten im Brandfall
- usw.
und einen arbeitsplatzbezogenen Teil:
- Gefahren am jeweiligen Arbeitsplatz
- Sicherheitseinrichtungen
- Verhaltensregeln
- Verhalten in Notsituationen
- usw.
Die Durchführung der Unterweisung ist zu dokumentieren und zu archivieren:
- Datum der Unterweisung,
- Inhalt(e) der Unterweisung,
- Art der Unterweisung und Name des Unterweisenden,
- Name und Unterschrift der unterwiesenen Person(en).
Einzelnachweise
- ArbSchG
- BGV A1
- § 12 ArbSchG
- § 9 BetrSichV
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