Einrede (prozessual)

Im deutschen Zivilprozessrecht i​st eine Einrede j​ede Tatsachenbehauptung d​es Beklagten, m​it der s​ich dieser verteidigt, o​hne die klagebegründenden Behauptungen d​es Prozessgegners z​u bestreiten. Der Beklagte s​agt quasi n​icht „nein“, sondern „ja, aber…“. Diese Einreden werden unterteilt i​n die Einwendungen d​es materiellen Zivilrechts einerseits u​nd eigene, prozessrechtliche Einreden andererseits.

Die prozessualen Einreden können aus dem Prozessrecht oder aus dem materiellen Recht stammen; letztere heißen Einwendungen.

Die Terminologie w​ird dadurch erschwert, d​ass das (im Vergleich z​ur ZPO neuere) BGB ebenfalls d​en Begriff d​er Einrede kennt, i​hn aber a​ls Unterfall d​er Einwendung verwendet, nämlich für d​ie rechtshemmende Einwendung (z. B. Verjährung). Diese Einrede i​m materiell-rechtlichen Sinne i​st mit d​er Einrede i​m prozessrechtlichen Sinne a​lso nicht identisch, sondern e​in Spezialfall e​iner ihrer Unterfälle. Zu dieser materiell-rechtlichen Einrede vgl. Einwendung.

Der Beklagte k​ann sich a​ber nicht n​ur mit d​en Mitteln d​es materiellen Zivilrechts g​egen die Klage wehren. Auch d​as Prozessrecht bietet i​hm eigene Einreden:

  • Die Schiedseinrede, § 1032 Abs. 1 ZPO, führt zur Abweisung der Klage als unzulässig, wenn eine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt, nach der nicht die staatlichen Gerichte, sondern private Schiedsgerichte zuständig sein sollten.
  • Die Einrede[1] der anderweitigen Rechtskraft eines Schiedsspruchs führt zur Abweisung der Klage als unzulässig, wenn der Streitgegenstand im vorangegangenen Schiedsverfahren mit dem des rechtshängigen Zivilprozesses übereinstimmt.
  • § 113 ZPO gibt dem Beklagten die Möglichkeit, die Klage für zurückgenommen erklären zu lassen, wenn der Kläger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, trotz Fristsetzung keine Sicherheit wegen der Prozesskosten geleistet hat.

Siehe auch

Einwendung, Ausschlussfrist, Relationstechnik

Einzelnachweise

  1. BT-Drs. 13/5274, S. 56–57.

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