Eingliederungszuschuss

Eingliederungszuschüsse (EGZ) können Arbeitgeber für die Einstellung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmern in Form von Zuschüssen zu den Arbeitsentgelten erhalten. Die Zuschüsse dienen dem Ausgleich von erwarteten Minderleistungen, die bspw. auf Grund einer langen Dauer der Arbeitslosigkeit, einer Behinderung, einer geringen Qualifikation oder des Alters bestehen können. Allein die Arbeitslosigkeit des Arbeitnehmers stellt keinen hinreichenden Grund für die Bewilligung einer Förderung dar. Entscheidend ist das Vorliegen von Vermittlungshemmnissen, die einen konkreten Wettbewerbsnachteil für den Betroffenen bedeuten. Geregelt ist die Leistung in § 88 ff. SGB III sowie intern durch eine entsprechende Geschäftsanweisung der Bundesagentur für Arbeit[1].

  1. Geschäftsanweisung Eingliederungszuschuss (PDF; 361 kB)

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