EKD-Datenschutzgesetz
Das EKD-Datenschutzgesetz ist die für den Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschland geltende Datenschutz-Regelung.
Basisdaten | |
---|---|
Titel: | Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland |
Kurztitel: | EKD-Datenschutzgesetz |
Abkürzung: | DSG-EKD |
Art: | Kirchengesetz |
Geltungsbereich: | EKD, Gliedkirchen, Diakonie |
Rechtsmaterie: | Verwaltungsrecht |
Ursprüngliche Fassung vom: | 12. November 1992 (ABl. EKD S. 505) |
Inkrafttreten am: | 1. Januar 1993? |
Letzte Neufassung vom: | 15. November 2017 (ABl. EKD S. 353) |
Inkrafttreten der Neufassung am: |
24. Mai 2018 (§ 56 DSG-EKD) |
Weblink: | DSG-EKD |
Bitte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung beachten. |
Die Kirchen in Deutschland können aufgrund des kirchlichen Selbstbestimmungsrechts in Art. 137 Absatz 3 der Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 des Grundgesetzes eigene Rechtsordnungen für ihren Bereich bestimmen. Dieser Status wird auch unionsrechtlich geachtet (Art. 17 AEUV, Art. 91 der Datenschutz-Grundverordnung). Besondere staatliche Rechtsvorschriften gehen dem DSG-EKD (bis zum 24. Mai 2018) nur vor, soweit es sich um Schranken handelt (Art. 137 Abs. 3 WRV, § 1 Abs. 6 DSG-EKD). Im Unterschied zur Regelung der katholischen Bistümer in Deutschland (vgl. § 1 Abs. 3 KDO) gelten daher staatliche datenschutzrechtliche Erlaubnisnormen nicht. Als Schranke geht dem DSG-EKD insbesondere die strafrechtlich geregelte Schweigepflicht für bestimmte Berufsgruppen des § 203 StGB vor. Dagegen entfalten beispielsweise die Regelungen des Sozialdatenschutzes oder die Erlaubnis zum Webtracking (§ 15 Abs. 3 TMG) keine Wirkung im Bereich der EKD.
Nach § 39 Asb. 2 DSG-EKD bestellt die Evangelische Kirche in Deutschland einen Beauftragten für den Datenschutz. Die Gliedkirchen können gemäß § 39 Abs. 3 DSG-EKD eigene Beauftragte für den Datenschutz bestellen oder diese Aufgabe dem Beauftragten der Evangelischen Kirche in Deutschland übertragen. Die Beauftragten für den Datenschutz sind in der Ausübung ihres Amtes nicht an Weisungen gebunden und nur dem kirchlichen Recht unterworfen. An den jeweiligen Beauftragten für den Datenschutz kann sich jede Person wenden, die der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten von kirchlichen Stellen in ihren Rechten verletzt worden zu sein (§ 46 Abs. 1 DSG-EKD).
Eine dem EKD-Datenschutzgesetz vergleichbare Regelung ist das Gesetz über den Kirchlichen Datenschutz der katholischen Bistümer in Deutschland.