Dorotheos (Jurist)
Dorotheos (altgriechisch Δωρόθεος, latinisiert Dorotheus) war ein römisch-griechischer Jurist, der zur Zeit Justinians I. lebte und vor 542 gestorben ist.[1] Er war einer der Professoren (so-genannte Antecessores) für römisches Recht an der Rechtsschule von Beirut und einer der Kompilatoren der Digesten. Tatsächlich war er, bis auf die erste Version des Codex, an jedem Werk von Justinians Corpus iuris civilis beteiligt.[2] Er trug neben anderen den Titel des Quaestor sacri palatii, den des illustres antecessore. Während der erstere zu einem öffentlichen Amt in Konstantinopel gehörte, bezog sich der letztere auf seine Tätigkeit als Professor an der Rechtsschule von Beirut, die am 16. Juli 551 durch ein Erdbeben fast vollständig zerstört wurde.
Leben
Das öffentliche Amt war eine Voraussetzung für die höhere Beamtenlaufbahn. Die mit der Erstellung der Institutionen Justinians betrauten Tribonian, Theophilos und Dorotheos hatten dieses Amt alle durchlaufen bzw. im Falle Tribonians zu der Zeit noch inne. Justinian wollte ein Anfängerlehrbuch zu seinen Digesten, ähnlich den Institutiones des Gaius, das den auch als Kompilation noch komplexen Stoff der Digesten ordnete und die grundlegenden Prinzipien des Rechts für Studenten zusammenfasste. Anspruch des Anfang 533 in Auftrag gegebenen, am 21. November fertiggestellten und, ebenso wie die Digesten, am 30. Dezember unter dem Namen Elementa (Constitutio Imperatoriam maiestatem) in Kraft getretenen Lehrbuchs war es, ein modernes Lehrbuch zu schaffen, das unnötige oder obsolete Gesetze und Ansichten wegließ, aber an notwendigen Stellen entsprechende Quellen- und Querverweise enthielt.[3]
In seiner Tätigkeit als Professor fertigte Dorotheos, ebenso wie die anderen Antecessores, Kommentare zu den Gesetzeswerken Justinians an. Es gab zwar das Verbot Justinians, das Gesetz zu kommentieren und zu diskutieren (das sogenannte Kommentierungsverbot[4]) wie es unter den alten römischen Juristen gang und gäbe war, doch ließ sich dieses aus mehreren Gründen kaum streng durchhalten. Am grundlegendsten waren die Probleme darin angesiedelt, dass Justinians Corpus Iuris auf Latein veröffentlicht wurde, die Mehrzahl der oströmischen Juristen (sowohl Studenten als auch Praktiker) aber kein Latein, sondern ausschließlich Griechisch sprach. Es bestand also zunächst der dringende Bedarf für eine Übersetzung. Die wörtliche Übersetzung (sogenannte κατὰ πόδας kata poda) war von Justinian zu diesem Zweck auch zugelassen. Sein Ziel war, damit etwaige Fehlinterpretationen der verschiedenen Gesetze und ausufernde, zu Verwirrung führende Diskussionen in klassisch-römischer Manier zu unterbinden. Die Folge davon wäre ein Ausschluss der Rechtsfortbildung durch Gerichte, Richter und Wissenschaft. Neben den zwei anderen Ausnahmen (der Verweisung auf Parallelstellen (παϱατιτλα) und das Erstellen kurzer Inhaltsübersichten, den sogenannten Index (ϊνδιξ)) war nur die mündliche Interpretation im Rahmen der Vorlesungen zulässig. Diese Vorlesungen folgten einem strengen Aufbau, der von Justinian in seiner Constitutio Omnem vorgeschrieben wurde. Diesem zufolge wurde zunächst der Index verlesen, dann folgte die Lektüre des lateinischen Originaltexts und dann wurden sprachliche und/oder inhaltliche Schwierigkeiten erörtert.[5] Diese Erörterungen resultierten in den Scholien, deren Untersuchung und Zuschreibung zu einzelnen Autoren einen großen Teil der wissenschaftlichen Forschung in diesem Bereich ausmacht. Zu den Unterrichtszwecken jedenfalls fertigten die Antecessores eigene Kommentare, manchmal mehr, manchmal weniger nah am genauen Wortlaut, die dann in den Vorlesungen diktiert wurden. Aufgrund der Tatsache, dass jeder der Antecessores alle drei justinianischen Werke (Institutiones, Digest, Codex) unterrichtete, ist es wahrscheinlich, dass sie neben ihren eigenen Übersetzungen zu den lateinischen Originaltexten auch eigene Kommentare zu jedem Bereich anfertigten. Dieser Punkt ist aber umstritten.[6]
Literatur
- Frits Brandsma: Dorotheus and his Digest translation. Groningen 1996, ISBN 90-6980-043-8, S. 38 f.
- Stephan Meder: Rechtsgeschichte. 2. Auflage, Köln 2005, ISBN 978-3-8252-2299-4, S. 99 f.
- H. J. Scheltema: Byzantine Law. In: Cambridge Medieval History. 4-2-21 (1967), S. 55–77.
- The Oxford Dictionary of Byzantium. 2005.
Einzelnachweise
- Frits Brandsma: Dorotheus and his Digest translation. Groningen 1996, ISBN 90-6980-043-8, S. 6 f.
- Brandsma: Dorotheus and his Digest translation. S. 5.
- George Mousourakis: The historical and Institutional Context of Roman Law. 2003, ISBN 978-0-7546-2108-9, S. 381–410 (hier: S. 390 f.).
- Stephan Meder: Rechtsgeschichte. 2. Auflage, Köln 2005, ISBN 978-3-8252-2299-4, S. 99 f.
- Dieter Simon: Aus dem Kodexunterricht des Thaleleios. In: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte. Romanistische Abteilung. Band 86, 1969, S. 334.
- Frits Brandsma: Dorotheus and his Digest translation. Groningen 1996, ISBN 90-6980-043-8, p. 38 f.