Dienstpflicht
Dienstpflichten haben in Deutschland Personen in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis (Beamte, Soldaten, Richter) gegenüber ihren Dienstherrn. Diese sind zu unterscheiden von den Amtspflichten, die für die Ausübung des Amtes gelten, etwa gegenüber dem Bürger. Die Verletzung von Dienstpflichten kann als Dienstpflichtverletzung disziplinarrechtliche geahndet werden. Für Bundesbeamte sind die Dienstpflichten im Bundesbeamtengesetz (BBG) geregelt, für Soldaten der Bundeswehr im Soldatengesetz (SG). Für Landes- und Kommunalbeamte finden sich Regelungen im Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) und in den Landesbeamtengesetzen. Eine Dienstpflichtverletzung im Zusammenhang mit der Annahme von Vorteilen, erfüllt i. d. R. den Straftatbestand der Bestechlichkeit (§ 332 StGB).
Wie die Personen in einem öffentlich-rechtlichen Diensthältnis haben auch auf privatrechtlicher Grundlage beschäftigte Arbeitnehmer Pflichten. Ihre arbeitsrechtlichen Hauptpflicht ist die Arbeitspflicht. Hinzu treten weitere Nebenpflichten.
Beamte
Die allgemeinen Pflichten und Rechte der Bundesbeamten sind in den §§ 60 bis 86 BBG geregelt, die der übrigen staatlichen Beamten in §§ 33 bis 56 BeamtStG (Paragraphen überwiegend wortgleich) und ggf. der Landesbeamtengesetze geregelt.
Beamte dienen dem ganzen Volk, nicht einer Partei. Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und bei ihrer Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen. Sie müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten. Bei politischer Betätigung haben sie Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren (§ 60 BBG; § 33 BeamtStG). Beamte haben sich mit vollem persönlichem Einsatz ihrem Beruf zu widmen. Sie haben das ihnen übertragene Amt uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen. Ihr Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muss der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die ihr Beruf erfordert (§ 61 Abs. 1 BBG; § 34 BeamtStG). Bei Ausübung ihres Dienstes oder bei einer Tätigkeit mit unmittelbarem Dienstbezug haben Beamte auch hinsichtlich ihres Erscheinungsbilds Rücksicht auf das ihrem Amt entgegengebrachte Vertrauen zu nehmen (§ 61 Abs. 2 BBG). Bundesbeamte sind zudem verpflichtet, an Maßnahmen der dienstlichen Qualifizierung teilzunehmen (§ 61 Abs. 3 BBG).
Der Beamte hat seine Vorgesetzten zu beraten und zu unterstützen. Er ist für die Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben verantwortlich („Folgepflicht“; § 62 BBG; § 34 BeamtStG). Beamte tragen für die Rechtmäßigkeit ihrer dienstlichen Handlungen die volle persönliche Verantwortung. Die Remonstrationspflicht verpflichtet sie Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit dienstlicher Anordnungen unverzüglich bei der oder dem unmittelbaren Vorgesetzten geltend zu machen („Verantwortung für die Rechtmäßigkeit“; § 63 BBG).
Beamte haben einen Diensteid zu leisten (§ 64 BBG; § 38 BeamtStG). Für Bundesbeamte lautet dieser: „Ich schwöre, das Grundgesetz und alle in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Gesetze zu wahren und meine Amtspflichten gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.“ Der Eid kann auch ohne die Worte „so wahr mir Gott helfe“ geleistet werden.
Der Beamte ist verpflichtet, über alle Tatsachen und Angelegenheiten, von denen er in Ausübung seines Amtes erfährt, Stillschweigen zu bewahren. Vor Gericht darf er entsprechende Tatbestände nicht ohne Zustimmung des Dienstherrn vortragen (§ 67 BBG; § 37 BeamtStG). Beamte dürfen ohne Zustimmung des Dienstherrn keinerlei Vergünstigungen oder Geschenke von Dritten annehmen (§ 71 BBG; § 42 BeamtStG). Ein Bundesbeamter darf nicht so weit vom Dienstort entfernt wohnen, dass ihm eine Ausübung seiner Tätigkeit erschwert wird (§ 72 BBG). Ein Bundesbeamter kann zum Schadensersatz, den die Gemeinschaft durch sein schwerwiegendes Verschulden erlitten hat, herangezogen werden (§ 75 BBG).
Beamte sind verpflichtet, auf Verlangen ihrer Dienstbehörde eine Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst auszuüben, sofern diese Tätigkeit ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung entspricht und sie nicht über Gebühr in Anspruch nimmt (§ 98 BBG). Sie bedürfen zur Ausübung jeder entgeltlichen Nebentätigkeit grundsätzlich der vorherigen Genehmigung. Auch unentgeltliche Nebentätigkeiten können genehmigungspflichtig sein (§ 99 BBG).
Literatur
- Ulrich Battis: Bundesbeamtengesetz: Kommentar. 5. Auflage. Verlag C. H. Beck, München 2017, ISBN 978-3-406-69364-9, S. 339 ff.