Dienstgruppenleiter
Ein Dienstgruppenleiter (DGL) ist eine Funktionsstelle mit Führungsaufgaben bei der deutschen Polizei innerhalb der Schutzpolizei. Auch im Bereich der Kriminalpolizei existieren DGL in den Kriminaldauerdiensten, den Kriminalwachen bzw. Tatortkommissariaten. Hierbei kann es in den Bundesländern zu unterschiedlichen Begrifflichkeiten kommen.
DGL führen eine Dienstgruppe im Wege der Dienstaufsicht im Innen- und Außendienst. Sie arbeiten in Polizeiinspektionen, -wachen, -revieren oder -stationen.
Je nach Zahl der ihnen unterstellten Beamten sind DGL entweder Polizeihauptmeister oder Angehörige des gehobenen Polizeivollzugsdienstes. Die Größe der Dienstgruppen variiert je nach Behörde und Wache; so umfasst eine DG bei kleineren Polizeiwachen nur einige wenige Beamte, während hingegen bei Großdienststellen der Bundespolizei an Flughäfen oder Bahnhöfen die Stärke 40 bis 65 Beamte betragen kann. Die Vertretungsregelung ist ebenfalls bundeslandspezifisch. In Nordrhein-Westfalen werden die DGL in ihrer Aufgabenwahrnehmung durch Wachdienstführer unterstützt und in Abwesenheit vertreten. In ländlichen Bereichen übernimmt er in manchen Bundesländern auch die Funktion der Polizeieinsatzzentrale, dabei leitet er für seinen Bereich (teilweise hundert Quadratkilometer Fläche) sämtliche Einsätze und nimmt auch Notrufe an.
Die weiteren Aufgaben umfassen die fachlich-persönliche Leitung der Mitarbeiter (z. B. Dienstaufsicht, Personaleinsatz), die Verwaltung von Schriftstücken (u. a. Schriftverkehr, Akten, Auslauf), die Einhaltung der Arbeits- und Urlaubszeiten, die Beurteilung, die Koordination von Terminen, die Steuerung von Informationen sowie die Bedienung der Festfunkstation (sofern ihm kein Funkbeamter zur Seite steht). In NRW führen Dienstgruppenleiter in komplexeren Einsatzanlässen wie Fahndungslagen oder größeren Verkehrsunfällen. Sie sind überdies für die Betreuung und Prüfung Auszubildender (Bachelor) verantwortlich.[1]
Je nach Polizeisystem ist dieser Funktionär bei Bedarf auch Außendienstleiter (ad hoc). Außerhalb der Bürozeiten und bei Abwesenheit des Behördenleiters vertritt er die Behördenleitung auf Inspektions- und teilweise auch auf Direktionsebene.