De minimis
De minimis (lateinisch etwa ‚um Kleinigkeiten‘) beschreibt ein Rechtsprinzip, bei dem Bagatellen nicht den Tatbestand einer Norm erfüllen oder nicht angeklagt werden. Am bekanntesten sind dabei die Sätze de minimis non curat lex ‚Das Recht kümmert sich nicht um Kleinigkeiten‘ und de minimis non curat praetor ‚Der Strafrichter kümmert sich nicht um Kleinigkeiten‘.
Obwohl sich in den Pandekten vereinzelt Hinweise auf eine De-minimis-Handhabung mancher Fälle finden,[1] wurden sie nicht in den Institutionen kodifiziert. Die Formulierung de minimis non curat praetor tauchte in dieser Form erstmals 1644 auf.[2]
Beispiele
De-minimis-Regelungen gibt es in vielen Formen in verschiedenen Rechtsordnungen und Rechtsgebieten. Nicht immer kommt dabei de minimis namentlich vor. Nachfolgend einige Beispiele:
- Unzulässigkeit von Trivialbeschwerden beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gemäß Art. 35 Abs. 3 lit. b der Europäischen Menschenrechtskonvention
- EU:
- De-minimis-Bekanntmachung der EU-Kommission für das Wettbewerbsrecht[3][4]
- De-minimis-Regelung bei der Vergabe von Beihilfen (De-minimis-Beihilfe-Regelung)[5]
- Deutschland:
- Bagatellbekanntmachung des Bundeskartellamts vom 13. März 2007[6]
- Rechtsschutzbedürfnis als Sachentscheidungsvoraussetzung im Zivilprozess[7]
- Freigaberegelungen des Kapitel 3 der Strahlenschutzverordnung.
- Bagatellklausel in § 129 Abs. 3 Nr. 2 StGB[8]
- De-minimis-Regelung der Energiewirtschaft: Keine Entflechtung vertikal integrierter Unternehmen mit einem Verteilnetz bei weniger als 100.000 Kunden nach EnGW im § 7.
- USA:
- 4. Zusatzartikel zur Verfassung der Vereinigten Staaten (unreasonable searches and seizures)[9]
Weblinks
Einzelnachweise
- Vgl. die Diskussion von Ulpian und Paulus in D. 4. III. 9–11. „ULPIAN: […]denn es ist diese Klage keineswegs ohne Unterschied zu bewilligen; denn siehe, insbesondere wenn die Summe gering sein sollte, PAULUS: — das heißt nicht über zwei Goldstücke, — ULPIAN: so darf sie nicht bewilligt werden.“ Nachlesbar hier und hier.
- Augustini Barbosae, Tractatus Varii. Zitiert nach: 45 Mich. L. Rev. 537, 538, 539 (1946–1947) De Minimis Non Curat Lex; Veech, Max L. ; Moon, Charles R.
- De minimis Notice. In: ec.europa.eu. Abgerufen am 19. Januar 2020 (englisch).
- Mitteilung der Kommission — Bekanntmachung über Vereinbarungen von geringer Bedeutung, die im Sinne des Artikels 101 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union den Wettbewerb nicht spürbar beschränken (De-minimis-Bekanntmachung)
- Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
- – Bagatellbekanntmachung.html Bagatellbekanntmachung
- Vgl. Thomas Buß: De minimis non curat lex. In: Neue Juristische Wochenschrift. Bd. 51, Heft 6, 1998, S. 337–344.
- LK/Walter, Vor §§ 13 ff. Rn. 45.
- Vgl. Troy J. Aramburu: The Role of „De Minimis“ Injury in the Excessive Force Determination: Taylor v. McDuffie and the Fourth Circuit Stand Alone. In: The BYU Journal of Public Law. Bd. 14, Nr. 2, 1999, ZDB-ID 1295345-3, S. 313–328, Digitalisat (PDF 260 kB).