DDT-Gesetz
Das Gesetz über den Verkehr mit DDT (DDT-Gesetz) wurde am 7. August 1972 (BGBl. I S. 1385) in der Bundesrepublik Deutschland verabschiedet. Anlass für das umfassende Verbot von DDT waren seine ubiquitäre Verbreitung sowie die Persistenz in Verbindung mit einer Tendenz zur Anreicherung über die Nahrungskette (Biomagnifikation).[1]
Nach dem DDT-Gesetz war es verboten, DDT und DDT-Zubereitungen herzustellen, einzuführen, in den Verkehr zu bringen, zu erwerben und anzuwenden. Seit 1977 untersagte das DDT-Gesetz auch die Herstellung und Ausfuhr von DDT. Das Ausfuhrverbot sollte einerseits die DDT-Belastung eingeführter Lebensmittel verringern. Zum andern sollte es zum Umweltschutz im Ausland beitragen, was rechtspolitisch nicht unumstritten war.[1]
In Einzelfällen konnte das Bundesgesundheitsamt für wissenschaftliche Zwecke oder zur Synthese anderer Stoffe Ausnahmen vom Verbot zulassen.
Das DDT-Gesetz verbot auch das Inverkehrbringen von tierischen Lebensmitteln und Kosmetika, bei denen die DDT-Gehalte über bestimmten Höchstmengen lagen. Die Höchstmengen konnte das Bundesgesundheitsministerium per Verordnung festsetzen. Die Höchstmengen in Lebensmitteln und Tabak waren von 1982 an in der Pflanzenschutzmittel-Höchstmengenverordnung festgesetzt. Eine Verordnung über die maximalen DDT-Gehalte von Kosmetika erging nicht.[1]
Mit dem 2. Gesetz zur Änderung des Chemikaliengesetzes vom 25. Juli 1994 wurde das DDT-Gesetz aufgehoben. Die dort enthaltenen Regelungen, soweit sie die Verbote des in den Verkehrbringens betrafen, wurden in den Anhang Abschnitt 1 der Chemikalien-Verbotsverordnung und soweit sie Herstellungs- und Verwendungsverbote betrafen, in den Anhang IV Nr. 20 der Gefahrstoffverordnung überführt (Art. 3 und Art. 4 Nr. 11 des 2. Änderungsgesetzes).
Der Grund für die Aufhebung des DDT-Gesetzes bzw. die Überführung seiner Inhalte in die Chemikalien-Verbotsverordnung und Gefahrstoffverordnung war eine Bereinigung der Rechtslage. Das DDT-Gesetz war das erste umfassende Verbot für Umweltchemikalien. Im Unterschied zu den späteren chemikaliengesetzlichen Regelungen war es noch als Einzelgesetz verabschiedet worden. Seit dem Chemikaliengesetz können derartige Regelungen aufgrund von § 17 ChemG erlassen werden, ebenso nach dem Pflanzenschutzgesetz oder dem Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz.[2]
Einzelnachweise
- Eckhard Rehbinder: DDT-Gesetz. in Kimminich, von Lersner, Storm: Handwörterbuch des Umweltrechts. 1986, Band 1, Spalte 328, ISBN 3-503-02528-6
- Bundestags-Drucksache 12/7136 (PDF; 2,1 MB)