Burgfrieden
Der Ausdruck Burgfrieden (mhd. burcvride ‚vertraglicher Friede innerhalb der Erbengemeinschaft einer Burg‘[1]) bezeichnete im Mittelalter einen rechtlichen Sonderstatus ummauerter Stätten (Städte oder Burgen), in deren Bereich Hausrecht und Strafgewalt des Burgherren galten sowie Fehden und Friedensbruch bei rigorosen Strafen verboten waren.[2][3] In Bayern bezeichnete man als Burgfrieden den Hoheits-, Schutz-, Markt- und Gerichtsbezirk der Städte und Märkte.[4]
Bedeutung
Wenn mehrere Parteien Besitz an einer Burg hielten und somit als Burgherren galten, wurden sogenannte Burgfriedensverträge geschlossen, die kurz auch Burgfrieden genannt wurden und oft weitreichende Regelungen für das Zusammenleben auf der Burg festlegten, beispielsweise für Instandhaltung und Verteidigung oder die anteilige Besoldung der Wachmannschaften. Von besonderer Bedeutung war der Burgfrieden für Burgen, die sich im Gemeinschaftsbesitz mehrerer Teilhaber befanden (Ganerbenburg). Die Mitbesitzer (ganerben, gemeiner) schworen sich gegenseitig, im Burgbereich unkündbar Frieden zu halten, auch wenn sie untereinander in Fehde geraten sollten.[5]
Die Gewährung von Burgfrieden durfte, besonders im Hochmittelalter, nicht verweigert werden. Bei Besuchen auf anderen Burgen, auch der eines Feindes, musste eine Fehde ruhend gestellt werden, da auch für Kontrahenten im Umkreis der Burg Burgfrieden herrschte. Der Burgfrieden konnte durch einen speziellen Fehdebrief aufgekündigt werden, etwa um die jeweilige Burg legal belagern zu können.
Der Herr der Burg konnte Personen auch Asyl gewähren und sie auf diese Weise unter seinen Schutz stellen, aber auch unter seine Hoheit zwingen.
Die Burgfriedensgrenze lag meist weit vor den Mauern. Wenn keine natürliche Abgrenzung vorhanden war, konnte der räumliche Geltungsbereich des Burgfriedens entsprechend gekennzeichnet werden, zum Beispiel mit Burgfriedenssteinen oder -säulen.[6][7]
Literatur
- Gerd Althoff: Spielregeln der Politik im Mittelalter. Kommunikation in Frieden und Fehde. Primus-Verlag, Darmstadt 1997, ISBN 3-89678-038-7.
- Busson: Ritterlicher Ehrenschutz. Franz Pechel, Graz 1907.
- Herbert Obenaus: Recht und Verfassung der Gesellschaften mit St. Jörgenschild in Schwaben. Untersuchung über Adel, Einzug, Schiedsgericht und Fehde im fünfzehnten Jahrhundert (= Veröffentlichungen des Max-Planck-Instituts für Geschichte. 7, ISSN 0436-1180). Vandenhoeck & Ruprecht, Göttingen 1961, (Zugleich: Göttingen, Universität, Dissertation, 1959).
- Margret Sänger: Die Burgfrieden der Grafen von Katzenelnbogen. In: Blätter für deutsche Landesgeschichte. Bd. 116, 1980, ISSN 0006-4408, S. 189–234.
- Christoph Terharn: Die Herforder Fehden im späten Mittelalter. Ein Beitrag zum Fehderecht (= Quellen und Forschungen zur Strafrechtsgeschichte. Bd. 6). Schmidt, Berlin 1994, ISBN 3-503-03090-5 (Zugleich: Münster, Universität, Dissertation, 1993).
- Thomas Vogel: Fehderecht und Fehdepraxis im Spätmittelalter am Beispiel der Reichshauptstadt Nürnberg (1404–1438) (= Freiburger Beiträge zur mittelalterlichen Geschichte. Studien und Texte. Bd. 11). Lang, Frankfurt am Main u. a. 1998, ISBN 3-631-33100-2 (Zugleich: Freiburg (Breisgau), Universität, Dissertation, 1994).
Weblinks
Einzelnachweise
- Burgfriede bei Duden online.
- Burgfrieden Mittelalter-Lexikon, Kleine Enzyklopädie des deutschen Mittelalters, gegründet durch Peter C. A. Schels, abgerufen am 28. September 2018
- Fritz H. Herrmann: Strafe für Bruch des Burgfriedens. In: Wetterauer Geschichtsblätter 1954, S. 148
- Reinhard Heydenreuter: Kriminalgeschichte Bayerns 2003, S. 320
- Joachim Schneider: Ganerbschaften und Burgfrieden in der Frühen Neuzeit: Relikte oder funktionale Adaptionen? In: Adel in Hessen. Herrschaft, Selbstverständnis und Lebensführung. 2010, S. 129–14
- Josef Buchowiecki: Der letzte erhaltene Burgfriedenstein. In: Wiener Geschichtsblätter 1970, S. 123
- Andreas Sauer: Steinerne Zeugen der Rechtsgeschichte: die Burgfriedensäulen der Stadt Pfaffenhofen a.d. Ilm - Geschichte, Bedeutung, Konservierung. In: Schönere Heimat 2018, S. 39–42