Betriebsfinanzamt

In Deutschland i​st als Betriebsfinanzamt dasjenige Finanzamt definiert, d​as für Grundlagenbescheide („gesonderte Feststellungen“ n​ach § 180 AO) i​m Zusammenhang m​it Einkünften a​us Gewerbebetrieb örtlich zuständig ist. Die Zuständigkeit i​st in § 18 Abs. 1 Nr. 2 AO geregelt:

„Für die gesonderten Feststellungen nach § 180 ist örtlich zuständig: [...]
  • bei gewerblichen Betrieben mit Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk sich die Geschäftsleitung befindet,
  • bei gewerblichen Betrieben ohne Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes das Finanzamt, in dessen Bezirk eine Betriebsstätte – bei mehreren Betriebsstätten die wirtschaftlich bedeutendste – unterhalten wird“.
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