Bestandsverzeichnis
Das Bestandsverzeichnis ist im deutschen Grundbuchrecht der erste Teil des Grundbuchblatts, in welchem die Grundstücke oder grundstücksgleichen Rechte mit den vom amtlichen Kataster vorgegebenen Katasterangaben eingetragen werden.
Allgemeines
Das Bestandsverzeichnis bildet einen Teil des gesamten Grundbuchs und wird in der Grundbuchordnung nicht legal definiert, sondern als bekannt vorausgesetzt, so z. B. in § 57 Abs. 1 S. 2 GBO. Es hat die Aufgabe, das Grundstück so zu beschreiben, dass es zweifelsfrei identifiziert werden kann.[1] Es kann aus einem einzigen Grundstück, aber auch aus mehreren Grundstücken bestehen, die demselben Eigentümer gehören (§ 4 Abs. 1 GBO). Teile des Bestandsverzeichnisses nehmen am öffentlichen Glauben des Grundbuchs nach § 892 ff. BGB teil (Gemarkung, Flur, Flurstücksnummer), während sich der öffentliche Glaube nicht auf Lagebezeichnung, Flächengröße und Nutzungsart (Bebauungs- und Bewirtschaftungsart) erstreckt.
Inhalt
Die einzelnen Grundstücke eines Grundbuchblatts werden im Bestandsverzeichnis mit einer laufenden Nummer versehen, unter der die Katasterangaben folgen. Dazu gehören Gemarkung, Flur, Flurstück sowie nachrichtlich Lagebezeichnung (z. B. „Im Oberhagen“ oder „Muster-Straße 11“), Nutzungsart und Größe in m². Auf diese Katasterangaben beziehen sich das Eigentum in Abteilung I, die Belastungen in Abteilung II und die Grundpfandrechte in Abteilung III des Grundbuchs.
Das Bestandsverzeichnis ist von Amts wegen zu ändern, wenn sich Veränderungen der Grundstücksfläche ergeben, was durch Eintragung von Vereinigung oder Zuschreibung (jeweils § 890 BGB), Grundstücksteilung (§ 19 BauGB) oder Abschreibung (§ 2 Abs. 3 GBO) oder Umlegung (§ 45 BauGB) geschehen kann. Diese Veränderungen der Grundstücksfläche werden dem Grundbuchamt durch das Liegenschaftskataster mittels Veränderungsnachweis bzw. Fortführungsnachweis mitgeteilt.
Auf Antrag werden in das Bestandsverzeichnis subjektiv-dingliche Rechte des § 96 BGB eingetragen (§ 9 Abs. 1 GBO). Dabei handelt es sich um Rechte, die dem Eigentümer des Grundstücks an fremden Grundstücken zustehen und als Bestandteile des Grundstücks gelten. Diese Eintragung heißt Aktivvermerk und betrifft Grunddienstbarkeiten, beschränkte persönliche Dienstbarkeiten oder den Nießbrauch (die beispielsweise jeweils als Wegerecht eingetragen werden können). Die Eintragung im Bestandsverzeichnis betrifft das „herrschende Grundstück“, die entsprechenden Belastungen erfolgen auf dem „dienenden Grundstück“ in Abt. II.
Sonstiges
Bestandsverzeichnis heißen zudem im Rechnungswesen alle mit der betrieblichen Inventur zusammenhängenden Listen, die die Bestände des Anlage- und Umlaufvermögens als Inventar zusammenfassen, so etwa das Verzeichnis über die geringwertigen Wirtschaftsgüter (GWG). Das Inventar ist aufgrund der jährlichen körperlichen Bestandsaufnahme aufzustellen und enthält die genaue Bezeichnung des Gegenstands und seinen Bilanzwert am Bilanzstichtag. Die Pflicht zur Führung eines Bestandsverzeichnisses ergibt sich aus § 238 Abs. 1 HGB.
Vom Bestandsverzeichnis ist zudem in Archiven oder Museen für den Nachweis der dort vorhandenen Archivalien bzw. der Exponate die Rede.