Bedingtes Kapital
Als Bedingtes Kapital (engl. conditional capital, §§ 192–201 AktG) wird der Wert oder die Anzahl von Aktien bezeichnet, die die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft zur Emission möglicher Wandelanleihen oder Aktienoptionsprogramme vorab durch eine Drei-Viertel-Mehrheit genehmigt hat[1].
Hintergründe
Der Nennwert des Grundkapitals erhöht sich durch die Inanspruchnahme bedingten Kapitals nur dann, wenn dieses auch wirklich beansprucht wird, was durch den optionalen Charakter von Wandelanleihen und Aktienoptionsprogrammen nicht immer (oder nicht unbedingt in vollem Umfang) der Fall sein muss.
Genau wie beim genehmigten Kapital muss auch beim bedingten Kapital der Aufsichtsrat einem Verwendungsbeschluss des Vorstandes erst zustimmen.
Bedingtes Kapital kann entweder auf Stammaktien oder auf Vorzugsaktien lauten. Dadurch ist es möglich, dass sich in der Unternehmenssatzung bzw. den Geschäftsberichten der Aktiengesellschaft auch zwei unterschiedliche Posten Bedingtes Kapital finden.
Abgrenzung des Genehmigten Kapitals
Anders als das Bedingte Kapital ist das genehmigte Kapital insbesondere für Kapitalerhöhungen gedacht.
Während das bedingte Kapital keine zeitliche Begrenzung aufweist, darf genehmigtes Kapital maximal für fünf Jahre genehmigt sein (§ 202 Abs. 1 AktG).
Bedingtes Kapital für Aktienoptionen darf die Grenze von 10 % des eingetragenen Grundkapitals zum Beschlusstag nicht überschreiten, während beim genehmigten Kapital und beim bedingten Kapital für Wandelanleihen oder Optionsanleihen eine Grenze von 50 % gilt.
Bei Optionsprogrammen aus bedingtem Kapital ist eine Mindesthaltefrist von zwei Jahren gesetzlich vorgeschrieben, während diese Sperrfrist bei Optionsprogrammen aus genehmigtem Kapital frei wählbar ist.
Einzelnachweise
- § 182 AktG: Bedingte Kapitalerhöhung - Voraussetzungen