Beauftragter Richter

Als beauftragter Richter wird ein Mitglied eines Kollegialgerichtes bzw. Spruchkörpers (Kammer, Senat) bezeichnet, vor dem eine Beweisaufnahme allein statt mit der gesamten Kammer durchgeführt wird[1]. Anders als der bei einem anderen Gericht ersuchte Richter ist er Mitglied des Prozessgerichtes. Anders als der Einzelrichter repräsentiert er nicht den gesamten Spruchkörper; daher wird vor ihm auch nicht mündlich verhandelt und hat er keine Sachentscheidungsbefugnis.

In Erfüllung seines Auftrages (Beweisaufnahme) handelt e​r aber gleich e​inem vorsitzenden Richter (§ 229 ZPO), d. h., e​r ist Sitzungspolizei, k​ann Ordnungsstrafen verhängen etc.

Einzelnachweise

  1. so im Zivilprozess § 361 ZPO, im Strafprozess § 223 StPO, in der Verwaltungsgerichtsbarkeit § 96 VwGO

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