Bürgersteuer
Die Bürgersteuer wurde von den Gemeinden und Städten im deutschen Reich erhoben, betrug ein Prozent des Arbeitslohnes, wurde vom Arbeitgeber einbehalten und auf der Lohnsteuerkarte verzeichnet. Zum Lohn wurden Unterkunft, Verpflegung, Zuschüsse, Vergünstigungen, selbst der Nachmittagskaffee auf den „Reichspfennig“ genau eingerechnet. Statt des Einkommens konnte auch das Vermögen besteuert werden.
Um eine vollständige Kontrolle zu bewirken, wurden die verschiedenen Datenspeicher vernetzt. Die Gemeindebediensteten durften zu Prüfungszwecken die Akten der staatlichen Finanzämter und sogar der Ortskrankenkassen einsehen: „Aus Gründen der möglichst restlosen Erfassung der Arbeitnehmerbürgersteuer ist den Gemeinden dringend zu empfehlen, von dieser Ermächtigung zur Mitwirkung bei den Außenprüfungen Gebrauch zu machen.“[1]:S. 78
Im Gegenzug gewährten die Meldebehörden den Finanzämtern Einblick in ihre Personenstands- und Melderegister. „Die Grundlage für die Außenprüfungen hätte eine Arbeitgeberkartei zu bilden, die aufgrund der Einträge in die Personenstandslisten jeweils auszustellen wäre.“
Die Diskriminierung wurde bereits im Gesetzestext festgelegt. „Kinderermäßigung steht dem Steuerpflichtigen zu, wenn am Stichtag mindestens zwei minderjährige Kinder zu seinem Haushalt gehört haben. Für Kinder, die Juden sind, wird Kinderermäßigung nicht gewährt.“[2]
Von der umfassenden Bespitzelung ausgenommen waren die ledigen, kasernierten als Berufssoldaten dienenden Angehörigen der Wehrmacht, der Schutzpolizei, des Reichsarbeitsdienstes und der Waffen-SS. Sie wurden nicht einzeln überprüft, sondern gesammelt angemeldet.[1]:S. 72
Der Wortlaut des Bürgersteuergesetzes wurde veröffentlicht im Reichsgesetzblatt I, Berlin 20. November 1937, S. 1261 ff.
Literatur
- Bruno Gruber: „Veranlagung und Erhebung der Bürgersteuer. Eine für den täglichen Dienstgebrauch und den praktischen Vollzug des Veranlagungsgeschäftes bearbeitete systematische Darstellung des Bürgersteuerrechts mit 1000 Musterbeispielen“. München 1941
Einzelnachweise
- Bruno Gruber: „Veranlagung und Erhebung der Bürgersteuer. Eine für den täglichen Dienstgebrauch und den praktischen Vollzug des Veranlagungsgeschäftes bearbeitete systematische Darstellung des Bürgersteuerrechts mit 1000 Musterbeispielen“. München 1941
- Gesetzblatt Jahrgang 1937 Teil 1 S. 1262 ff. als Digitalisat bei der Österreichischen Nationalbibliothek, abgerufen am 25. September 2015