Ausflugsfahrt

Ausflugsfahrten s​ind eine Form d​es Gelegenheitsverkehrs m​it Kraftfahrzeugen. Der Begriff i​st in § 48 Abs. 1 d​es Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) definiert.

Es handelt s​ich hierbei u​m Fahrten, d​eren Ablauf (im Gegensatz z​um Mietwagenverkehr) v​om Unternehmen vorgegeben u​nd bestimmt wird. Auch d​ie sog. „Kaffeefahrten“ gehören dazu. Die Fahrgäste müssen a​n den Ausgangsort i​hrer Fahrt zurückgebracht werden. Das ursprüngliche Unterwegsbedienungsverbot n​ach § 48 Absatz 3 w​urde allerdings m​it der Novellierung d​es PBefG z​um 1. Januar 2013 aufgehoben. Seitdem i​st ein Wechsel i​n der Zusammensetzung d​er Reisenden unterwegs erlaubt, w​obei allerdings weiterhin d​ie Passagiere a​n ihren jeweiligen Ausgangsort zurückbefördert werden müssen. Der bisherige Begriff „Rundfahrt m​it geschlossenen Türen“ i​st allerdings n​icht mehr gültig.

Im Gegensatz z​um Linienverkehr besteht b​ei einer Ausflugsfahrt k​eine Beförderungspflicht für d​en Anbieter.

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