Ausbildungsnachweis
Der Ausbildungsnachweis ist in Deutschland die Bezeichnung für ein Berichtsheft über die Berufsausbildung, dem neben pädagogischen Funktionen besondere Steuerungs- und Kontrollfunktionen zukommen. Im Weiteren wird die Bedeutung in der Bundesrepublik Deutschland dargestellt.
Formaler Hintergrund
Quasi in allen Berufen der Dualen Ausbildung ist das Führen eines schriftlichen Ausbildungsnachweis vorgeschrieben. Die Auszubildenden sind verpflichtet, den Ausbildungsnachweis sorgfältig zu führen. Der Ausbilder wiederum ist verpflichtet, die Auszubildenden dazu anzuhalten und den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen. Das Führen des Nachweises ist dem Auszubildenden während der Ausbildungszeit im Betrieb zu ermöglichen. Die gesetzliche Regelung findet sich im deutschen Berufsbildungsgesetz § 13, Ziffer 7 und in der HwO[1] und sind in der jeweiligen Ausbildungsordnung berufsspezifisch geregelt.
Pädagogischer Hintergrund
Das Führen des Berichtshefts sollen den Auszubildenden dazu anhalten, die erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten aus seiner Sicht darzustellen und damit den aus subjektiver Sicht erreichten Ausbildungsstand zu dokumentieren beziehungsweise diesen kritisch zu reflektieren. Durch die regelmäßige Kontrolle von Seiten des Ausbilders soll es „als Dokument und Mittel des Kompetenzerwerbs den ihm gebührenden Platz in der Ausbildung einnehmen“.[2] Der pädagogische Mehrwert ist insbesondere durch die Verbindung mit der Leittextmethode beim Führen des Nachweis gegeben.
Inhalt
Das Berichtsheft soll der Reflexion über die Inhalte und den Verlauf der Ausbildung dienen. Zeitlich sowie sachlich soll es am Ablauf der Ausbildung im Betrieb und in der Berufsschule ausgerichtet sein. Alle an der Ausbildung beteiligten – insbesondere die zur Überwachung der Berufsausbildung zuständigen – Stellen sollen so in einfacher Form einen nachvollziehbaren Nachweis der Ausbildung bekommen.
Bedeutung für die Prüfung
Der ordnungsgemäß geführte Ausbildungsnachweis ist gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 BBiG sowie § 36 Absatz 1 Nr. 2 HwO Zulassungsvoraussetzung zur Abschlussprüfung. In manchen Ausbildungsordnungen oder Regelungen der zuständigen Stellen ist auch vorgesehen, dass dieser zur mündlichen/praktischen Prüfung mitzubringen ist. Allerdings dient er lediglich dem Nachweis der ordnungsgemäßen Ausbildung und darf in keiner Weise benotet werden oder sonst wie Eingang in die Bewertung der Prüfung finden.[3]
Ausbildungsnachweis in der Praxis
Dem Führen eines Nachweises haftet immer noch das Image einer lästigen Pflicht an, auch wenn es durch die rechtlichen Regelungen an Bedeutung gewonnen hat und ihm vom pädagogischen Stellenwert eine Aufwertung zugekommen ist.
Es kann sowohl als lose Blattsammlung als auch in elektronischer Form geführt werden. Tages-, Wochen- oder Monatsberichte sind zulässig. Regional werden von den jeweiligen zuständigen Stellen – in der Regel IHK, HWK und Landwirtschaftskammer – meist Richtlinien beschlossen und Vorlagen zur Verfügung gestellt. Für Umschüler und Personen, die die Externenprüfung ablegen, ist das Führen der Ausbildungsnachweise nicht vorgeschrieben.
Literatur
- Freytag/Grasmer (Hrsg.): Der Ausbilder im Betrieb, 41. Auflage, Fachbuchverlag Weber & Weidemeyer, Kassel 2012, ISBN 3-925272-23-2
- Bundesministerium für Bildung und Forschung (Hrsg.): Ausbildung und Beruf, 2012
Weblinks
Einzelnachweise
- Bundesministerium für Bildung und Forschung (Hrsg.): Ausbildung und Beruf, 2012, S. 15f.
- Das Berichtsheft. In: ausbildernetz.de. Abgerufen am 20. April 2016.
- Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) für das Führen von Ausbildungsnachweisen. Bundesanzeiger Verlag GmbH, 1. September 2020, abgerufen am 12. Februar 2021 (BAnz AT 02.10.2020 S1).