Attraktor (Tourismus)
Ein Attraktor ist in der Tourismusforschung ein Anziehungspunkt, weswegen ein Reisender in eine bestimmte Region fährt.[1] Meist handelt es sich dabei um eine besondere Attraktion dieser Region, mit der sie sich gegenüber anderen vergleichbaren Region profilieren kann. Je nach Ausstattung und Sehenswürdigkeiten in der Region kann eine Region auch mehrere Attraktoren haben.
Es wird zwischen „produzierbaren Attraktoren“ (z. B. Infrastruktur, Hotels, Bäder, Museen etc.) und „nicht-produzierbaren Attraktoren“ unterschieden. Insbesondere die nicht-produzierbaren Attraktoren zeichnen eine Region aus, da sich hier um tradierte Attraktoren wie Klima, besondere Sehenswürdigkeiten, Gastfreundlichkeit oder sonstige Besonderheiten handelt.[1]
Nicht-produzierbare Attraktoren lassen sich in der Regel folgenden Gruppen zuordnen:
Der Begriff wird häufig verwendet, wenn die regionalökonomischen Effekte des Tourismus für eine Region untersucht werden. Hierbei lassen sich touristische Attraktoren auch als touristische Produktionsfaktoren auffassen.[1]
Beispiele für Attraktoren
Literatur
- Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.); Job, Hubert; Woltering, Manuel; Harrer, Bernhard: Regionalökonomische Effekte des Tourismus in deutschen Nationalparken. Bonn-Bad Godesberg, 2009.
- Felix Kolbeck, Marion Rauscher: Tourismus-Management: Die betriebswirtschaftlichen Grundlagen. 2012.
- Ministerium für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung des Landes Rheinland-Pfalz (Hrsg.); Alpenforschungsinstitut GmbH, Seeshaupt: Potenziale für die touristische Entwicklung durch die Einrichtung eines Nationalparks Hochwald-Idarwald. Mainz, 2014.
- Bundesamt für Naturschutz (Hrsg.); Job, Hubert; Kraus, Felix; Merlin, Cornelius; Woltering, Manuel (2013): Wirtschaftliche Effekte von Biosphärenreservaten Deutschlands. Bonn-Bad Godesberg
- Volker Letzner: Tourismusökonomie – Volkswirtschaftliche Aspekte rund ums Reisen.
Einzelnachweise
- Felix Kolbeck, Marion Rauscher: Tourismus-Management: Die betriebswirtschaftlichen Grundlagen. 2012. S. 21