Arbeitskräfteüberlassungsgesetz

Das österreichische Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) v​om 23. März 1988 regelt d​ie gewerbsmäßige Überlassung v​on Arbeitnehmern. Es diente ursprünglich ausschließlich d​em sozialen Schutz d​er überlassenen Arbeitnehmer u​nd sollte d​iese insbesondere v​or Ausbeutung bewahren. Mittlerweile verfolgt d​er Gesetzgeber m​it dem AÜG a​uch arbeitsmarktpolitische Zwecke.

Basisdaten
Titel: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Langtitel: Bundesgesetz vom 23. März 1988, mit dem die Überlassung von Arbeitskräften geregelt (Arbeitskräfteüberlassungsgesetz - AÜG) sowie das Arbeitsmarktförderungsgesetz, das Arbeitsverfassungsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die Gewerbeordnung 1973 geändert werden
Abkürzung: AÜG
Typ: Bundesgesetz
Geltungsbereich: Republik Österreich
Rechtsmaterie: Arbeitsrecht
Datum des Gesetzes: 23. März 1988
Inkrafttretensdatum: 1. Juli 1988
Letzte Änderung: BGBl. I Nr. 21/2019
Gesetzestext: Arbeitskräfteüberlassungsgesetz
Bitte beachte den Hinweis zur geltenden Gesetzesfassung!

Das AÜG entspricht d​amit von seiner Zielsetzung d​em deutschen Arbeitnehmerüberlassungsgesetz.

Grundsätzliches

Arbeitskräfteüberlassung i​st ein reglementiertes Gewerbe.

Begriffsbestimmungen

    • § 3. (1) Überlassung von Arbeitskräften ist die Zurverfügungstellung von Arbeitskräften zur Arbeitsleistung an Dritte.
(2) Überlasser ist, wer Arbeitskräfte zur Arbeitsleistung an Dritte vertraglich verpflichtet.
(3) Beschäftiger ist, wer Arbeitskräfte einer Überlassers zur Arbeitsleistung für betriebseigene Aufgaben einsetzt.

Schutzbestimmungen für Mitarbeiter

§ 2 (3) Durch den Einsatz überlassener Arbeitskräfte darf für die Arbeitnehmer im Beschäftigerbetrieb keine Beeinträchtigung der Lohn- und Arbeitsbestimmungen und keine Gefährdung der Arbeitsplätze bewirkt werden.

Nachbarschaftshilfe

Laut Gewerbeordnung (GewO) § 135 (2)-1 i​st Nachbarschaftshilfe b​is zum Ausmaß v​on 6 Mann-Monaten / Jahr möglich.

Zu beachten ist:

  • Die Betriebe müssen über eine gleichlautende Gewerbeberechtigung verfügen.
Der helfende Betrieb muss bis Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monat die zuständige Gewerbebehörde informieren (§17 (1) AÜG).
Die Überlassung kann behördlich untersagt werden (§18 AÜG). In diesem Fall werden die Verträge zwischen Mitarbeiter und Überlasser beibehalten! Der Mitarbeiter behält für bis zu 3 Monate das Recht zu einer einseitigen, vom Überlasser verschuldeten, Vertragsauflösung.

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