Anlagengitter
Ein Anlagengitter wird im Anhang zur Bilanz für Kapitalgesellschaften aufgestellt. Dort wird ein Überblick gegeben über die Wertentwicklung der einzelnen Bilanzpositionen des Anlagevermögens, als auch der Ingangsetzungs- und Erweiterungsaufwendungen. Die Bezeichnung Anlagespiegel war bis zur Änderung im Rahmen des Bilanzrichtliniengesetz am 1. Januar 1987 gebräuchlich, ist aber auch gemäß Handelsgesetzbuch (§ 274a HGB in Verbindung mit § 268 Abs. 2 HGB) veraltet.
Das Anlagengitter ist nach § 284 Abs. 3 HGB aufzustellen. Nach dieser geforderten Gliederung muss die Entwicklung der einzelnen Anlageposten ausgehend von den historischen Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten (AHK) dargestellt werden. Ferner müssen die Zugänge, Abgänge, Umbuchungen, und Zuschreibungen des Bilanzjahres sowie die Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe ausgewiesen werden. Zu den Abschreibungen sind gesondert folgende Angaben zu machen:
- Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe zu Beginn und Ende des Geschäftsjahrs
- die im Laufe des Geschäftsjahrs vorgenommenen Abschreibungen
- Änderungen in den Abschreibungen in ihrer gesamten Höhe im Zusammenhang mit Zu- und Abgängen sowie Umbuchungen im Laufe des Geschäftsjahrs.
Sind in die Herstellungskosten Zinsen für Fremdkapital einbezogen worden, ist für jeden Posten des Anlagevermögens anzugeben, welcher Betrag an Zinsen im Geschäftsjahr aktiviert worden ist.
Kleine Kapitalgesellschaften sind nach § 288 Abs. 1 Nr. 1 HGB von der Verpflichtung zur Aufstellung eines Anlagegitters befreit. Auch Personengesellschaften und Einzelunternehmen sind von der Aufstellungspflicht befreit, soweit im Publizitätsgesetz nicht anders geregelt.
Beispiel:
Jahr | Anlageposten | Anfangsbestand Anschaffungs- oder Herstellungskosten AHK | Zugänge AHK | Abgänge AHK | Umbuchungen AHK | kumulierte Abschreibungen des aktuellen und der vorigen Geschäftsjahre | Zuschreibungen | Buchwert des laufenden Geschäftsjahres | Buchwert des vorigen Geschäftsjahres | Abschreibungen des aktuellen Geschäftsjahres |
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