Angeklagter
Angeklagter ist nach deutschem Recht im Strafverfahren der Beschuldigte, gegen den die Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß § 203 StPO beschlossen ist (§ 157 StPO) oder gegen den ein Strafbefehl erlassen worden ist (nicht jedoch, wenn dieser bloß beantragt wurde).
Das bedeutet, dass ein Richter im Zwischenverfahren einen Beschuldigten für so verdächtig hält, dass er eine Verurteilung im Hauptverfahren als wahrscheinlich ansieht. Das Ermittlungsverfahren und das Zwischenverfahren sind zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen und es beginnt das Hauptverfahren.
Der Beschuldigte hat jederzeit das Recht auf den Beistand durch einen Verteidiger (§ 137 StPO).
In der Hauptverhandlung können auch der gesetzliche Vertreter, der Ehegatte oder der Lebenspartner Beistand des Angeklagten sein (§ 149 StPO). Sie sind auf Verlangen zu hören. Im Vorverfahren unterliegt die Zulassung solcher Beistände dem richterlichen Ermessen.
Ein Verdächtiger wird abhängig vom aktuellen Verfahrensfortgang bezeichnet als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter und erst nach Verurteilung als Täter (Strafrecht).