Anbeweis
Ein Anbeweis ist im deutschen Zivilprozessrecht die Voraussetzung für eine Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 Zivilprozessordnung (ZPO).[1] Aufgrund einer schon durchgeführten Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts muss bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die durch die Parteivernehmung zu beweisende Tatsache bestehen, ohne dass sich das Gericht bereits in dem für die prozessuale Beweiswürdigung erforderlichen Maß von der Wahrheit oder Unwahrheit der zu erweisenden Tatsache überzeugen konnte (§ 286 ZPO).
Einzelnachweise
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