Allgemeine Kostenpauschale
Die allgemeine Kostenpauschale, auch Unkostenpauschale, ist ein nachweisunabhängiger Pauschalbetrag,[1] der Geschädigten eines Verkehrsunfalles von der Rechtsprechung aus Gründen der Praktikabilität gemäß § 287 ZPO zugesprochen werden kann. Die Höhe der Pauschale liegt je nach Gerichtsbezirk zwischen 15 und 50 Euro und beträgt im Durchschnitt 25 Euro.[2]
Die allgemeine Kostenpauschale gilt Unkosten ab, die zwar im direkten Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall entstehen, aber nicht direkt dem Fahrzeugschaden oder sonstigen Sach- oder Gesundheitsschäden zuzurechnen sind, insbesondere mit dem Unfallereignis zusammenhängende Porto-, Telefon- und Fahrtkosten kleineren Umfangs.[3] Will der Geschädigte höhere Kosten geltend machen, ist ein konkreter Nachweis erforderlich.[4]
Einzelnachweise
- BGH, Urteil vom 8. Mai 2012 - VI ZR 37/11 Rdnr. 11
- Hans Giese: Auslagenpauschale - Unkostenpauschale - Nebenkostenpauschale Das Verkehrslexikon, abgerufen am 18. Dezember 2017
- OLG Saarbrücken, Urteil vom 8. Mai 2014 - 4 U 61/13 Gründe II.4.
- Daniela Göring: Allgemeine Unkostenpauschale bei der Abwicklung von Verkehrsunfallschäden 18. Januar 2016