Abtswahl bei den Benediktinern
Die Abt(s)wahl, die Wahl des Leiters eines Klosters, ist im Kapitel 64 der Benediktusregel beschrieben. Danach soll (nach Tod oder Resignation des Vorgängerabtes) die geeignetste Person (Idoneität) aus dem Kreis der Mönche einmütig zum Abt bestimmt werden. Dabei kam der sanior pars, dem „kleineren Teil der Mönche mit der besseren Einsicht“ mitunter eine besondere Rolle zu. Sollte sich ein Abt als unwürdig erweisen, so haben Diözesanbischof, benachbarte Äbte oder Laien die Pflicht, gegen diesen vorzugehen. U. a. mittelalterliche Kanones, z. B. die Triburer Synodalbeschlüsse von 895, wiederholten diese Bestimmungen.
Äbte werden von ihrer Gemeinschaft in geheimer Wahl gewählt. Während in der Vergangenheit Äbte grundsätzlich auf Lebenszeit gewählt wurden, zeichnet sich in der Gegenwart ein Trend zu einer fest umrissenen Amtsperiode, etwa auf sechs oder zwölf Jahre, ab. Die Voraussetzungen dafür, dass ein Mönch mit passivem Wahlrecht zum Abt gewählt werden kann, nennen die Konstitutionen der jeweiligen Kongregation oder des Ordens. Solche Voraussetzungen können z. B. ein Mindestalter sein oder eine bestimmte Anzahl von Jahren, die seit dem Ablegen der feierlichen Profess verstrichen sein müssen.
Fallbeispiele
Die sogenannte ottonisch-salische Reichskirche gab im 10. und 11. Jahrhundert (bis zum Investiturstreit) den Rahmen ab für die Verfügbarkeit von Bischofskirchen und Reichsabteien in der königlichen Politik. Dieses Umfeld beeinflusste selbstverständlich auch die Abtswahlen, verlieh doch der deutsche Herrscher in seinen Privilegierungen an die Reichsklöster das Recht der freien (kanonischen) Abtswahl bei Immunität und Königsschutz. Dabei kam auf Grund der Benediktsregel und der daraus resultierenden Suche nach dem Fähigsten dem Eingreifen des Königs eine besondere Rolle zu. Der Herrscher bestätigte im Normalfall nach erfolgter Wahl durch die Mönche den neuen Abt und investierte ihn, wobei die Übertragung des Klosters (der abbatia) durch den König erfolgte, der Abt also an die Spitze der geistlichen Gemeinschaft gestellt wurde. Manchmal bestätigte der Herrscher den Abt erst nach längerer Bedenkzeit, manchmal war der König mit dem Gewählten überhaupt nicht einverstanden. Vorkommen konnte es, dass der Herrscher einen Kandidaten von außerhalb des Klosters als neuen Abt bestimmte, was mitunter den Widerstand der Mönche hervorrief. Nach der Investitur folgte auf jeden Fall die Weihe des Abtes.
Innerhalb der ottonisch-salischen Reichskirche gab es dann insofern ein Geben und Nehmen, als der vom König investierte Abt und das ihm unterstellte Kloster Leistungen für den Herrscher zu erbringen hatte. Diese Leistungen fallen unter den Begriff des servitium regis, des „Königsdienstes“ und beinhalteten: das Gebet für den König und seine Familie, Beherbergung und Verpflegung des Königs und seines Gefolges, Reisen des Abtes zu königlichen Hoftagen, Verpflichtung des Klosters zur Heeresfolge.
Literatur
- Lotte Herkommer: Untersuchungen zur Abtsnachfolge unter den Ottonen im südwestdeutschen Raum (= Veröffentlichungen der Kommission für geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg B 75). Kohlhammer, Stuttgart 1973, ISBN 3-17-001120-0
- Regula Benedicti. Die Benediktusregel, lateinisch/deutsch. Hrsg. im Auftrag der Salzburger Äbtekonferenz. Beuroner Kunstverlag, Beuron 3. Aufl. 2001, ISBN 3-87071-061-6
- Die Regel des heiligen Benedikt. Hrsg. im Auftrag der Salzburger Äbtekonferenz, Beuroner Kunstverlag, Beuron 3. Aufl. 2011, ISBN 978-3-87071-142-9