Ablegereife
Ablegereife bei Ladungssicherungs- und Anschlagmitteln bedeutet, dass festgelegte Verschleißmerkmale erreicht worden sind und das Sicherungsmittel deshalb nicht mehr verwendet werden darf. Die Ablegereife ist in der Ladungssicherung und Anschlagtechnik ein Fachausdruck, der für Sicherungsmittel verwendet wird, die kein zeitliches Ablaufdatum besitzen, sondern so lange genutzt werden dürfen, bis die in der DIN EN 12195 2-4 beschriebenen Verschleißgrenzen erreicht worden sind. Die DIN EN 12195 ist die europaweit gültige Norm zur Ladungssicherung.
Die Ablegereife tritt ein durch:
- bei Spanngurten: Garnbrüche oder Einschnitte von mehr als 10 %, Beschädigungen der Verbindungen (Nähte), Verformung durch Wärmeeinfluss, fehlendes oder unlesbares Kennzeichnungsetikett, Schäden durch Einwirkung von aggressiven Chemikalien (nach DIN EN 12195-2 „Zurrgurte aus Chemiefasern“)
- bei Ratschen: Brüche, Risse, erhebliche Korrosion, Verformungen der Schlitzwelle
- bei Zurrketten: Abnahme der Dicke eines Kettengliedes um mehr als 10 % der Nenndicke, Dehnung eines Kettengliedes um mehr als 5 % des Teilungsmaßes (nach DIN EN 12195-3 „Zurrketten“)
- bei Zurrdrahtseilen: besonders starker Verschleiß durch Abrieb von mehr als 10 % der Dicke, Beschädigung einer Pressklemme/ eines Spleißes, starker Drahtbruch, starke Rostbildung, Knicke und Klanken, Quetschungen, bei denen das Seil mehr als 15 % abgeplattet ist. Die Benutzung von Drahtseilklemmen, auch Frösche genannt, ist verboten und führt ebenfalls zur sofortigen Ablegereife (nach DIN EN 12195-4 „Zurrdrahtseile“).
- Schäkel und Schnellverbindungsglieder sind sofort einer weiteren Benutzung zu entziehen, wenn sie folgende Mängel aufweisen: Einschränkung der Funktion, Deformation der Struktur, Beschädigung der Oberfläche
Literatur
- Leitfaden für Berufskraftfahrer: Leitfaden für Berufskraftfahrer: So geht's leichter. Hendrisch, 2007, ISBN 3-938255-04-8.
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