Aberkennung
Aberkennung bezeichnet den durch Rechtsakt bewirkten Verlust eines subjektiven Rechts oder eines Rechtsstatus. Eine veraltete Bezeichnung für Aberkennung im juristischen Sinne ist Abjudikation.[1]
Zusammenhänge
Zu einer Aberkennung kann es in verschiedenen Zusammenhängen kommen:
- So sehen einige Rechtsordnungen die Möglichkeit der Aberkennung der Staatsangehörigkeit vor.
- Andere Rechte geraten durch strafrechtliche Verurteilungen in Fortfall (in der BRD § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts,[2] in Österreich § 27 Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung).[3]
- Auch ihrem Träger zugesprochene Auszeichnungen (Orden) oder Titel können je nach Statut wieder aberkannt werden.
- Aberkennung eines akademischen Grades
- Liste der aberkannten olympischen Medaillen
Einzelnachweise
- Abjudizieren. In: Meyers Großes Konversations-Lexikon. Band 1: A – Astigmatismus. Bibliographisches Institut, Leipzig u. a. 1905, S. 40.
- Strafgesetzbuch. § 45 Verlust der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit und des Stimmrechts.
- Bundesgesetz vom 23. Jänner 1974 über die mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlungen (Strafgesetzbuch – StGB).
This article is issued from Wikipedia. The text is licensed under Creative Commons - Attribution - Sharealike. The authors of the article are listed here. Additional terms may apply for the media files, click on images to show image meta data.