9/10-Regelung
Die 9/10-Regelung ist eine Regelung im deutschen Rentenrecht bezüglich der Krankenversicherung der Rentner (KVdR).
Bezieher von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Punkt 11 SGB V in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, wenn sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens zu neun Zehnteln Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse waren, bezogen lediglich auf die zweite Hälfte dieses Zeitraums.[1] Auch Zeiten einer Anwartschaftsversicherung zählen für die 9/10-Regelung als Zeiten der Mitgliedschaft.[2]
Seit dem 1. August 2017 gilt eine neue Regelung, die den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner erleichtert. Für jedes leibliche, Adoptiv- oder Pflegekind werden zukünftig pauschal 3 Jahre auf die Vorversicherungszeiten angerechnet. Dabei spielt es keine Rolle, von wem das Kind tatsächlich betreut wurde. Die Krankenkassen müssen eine Prüfung der Versicherungspflicht unter den neuen rechtlichen Bedingungen bei Altfällen nur auf Antrag der betroffenen Person durchführen.[3]
Wird die 9/10-Regelung nicht erfüllt, kann der Rentner nicht in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR) versichert werden und muss sich in diesem Fall entweder bei einer gesetzlichen Krankenkasse freiwillig versichern, oder eine private Krankenversicherung in Anspruch nehmen.
Einzelnachweise
- Merkblatt Krankenversicherung der Rentner (KVdR) und Pflegeversicherung. Deutsche Rentenversicherung, abgerufen am 20. September 2021.
- Fragen und Antworten zur 9/10-Regelung. In: Neue Osnabrücker Zeitung. 18. April 2016, abgerufen am 20. September 2021.
- Änderung bei der 9/10-Regelung: Rentner müssen selbst aktiv werden. Neue Osnabrücker Zeitung, 20. April 2017, abgerufen am 20. September 2021.