6. Rundfunk-Urteil

Das 6. Rundfunk-Urteil d​es deutschen Bundesverfassungsgerichtes v​om 5. Februar 1991 (Fundstelle: BVerfGE 83,238 WDR) bezeichnet i​n der deutschen Rechtswissenschaft d​as sechste i​n einer Reihe v​on Urteilen d​es BVerfG z​ur Rundfunkfreiheit. In diesem Urteil wurden zahlreiche frühere Aussagen d​es Gerichtes weiter präzisiert. Zentraler Begriff dieses Urteils i​st die Bestands- u​nd Entwicklungsgarantie für d​en öffentlich-rechtlichen Rundfunk.

Sachverhalt

Das WDR-Gesetz v​on 1985 u​nd das NRW-Landesrundfunkgesetz v​on 1988 w​aren zu Regelung privaten Rundfunks i​n Nordrhein-Westfalen erlassen worden. Diese Gesetze sicherten d​em öffentlich-rechtlichen WDR e​ine vergleichsweise starke Wettbewerbsposition u​nd erlegten zugleich privaten Konkurrenten ähnliche Vielfalts- u​nd Programmanforderungen w​ie dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf.

Im Bereich d​es Lokalrundfunks sollte d​ie lokale Presse gesichert u​nd das Entstehen v​on Doppelmonopolen verhindert werden.

In e​inem abstrakten Normenkontrollverfahren w​urde die Verfassungsmäßigkeit d​er Gesetze überprüft.

Zusammenfassung des Urteils

Das BVerfG hielt die Gesetze für im Wesentlichen verfassungsmäßig, präzisierte aber zahlreiche Ausprägungen der Rundfunkfreiheit, die das Gericht bereits in den früheren Rundfunk-Urteilen umrissen hatte. Aus der Rundfunkfreiheit folgt demnach eine Bestands- und Entwicklungsgarantie für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Eine Mischfinanzierung der öffentlich-rechtlichen Sender beispielsweise durch die Herstellung und Verwertung von Rundfunkproduktionen ist zulässig. Der Grundversorgungsauftrag aus der Verfassung ist nicht an einen bestimmten Übertragungsweg wie zum Beispiel die terrestrische Übertragung gebunden. Die Grundversorgung ist vielmehr dynamisch und nur an die Funktion des Rundfunks, wie sie sich aus Artikel 5 des Grundgesetzes ergibt, gebunden. Das bedeutet, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch für neue Themen, Formen und Inhalte offen sein muss und neue Dienste mittels neuer Technik zulässig sind.

Aus den Gründen

S. 315: „Als dienende Freiheit wird [die Rundfunkfreiheit] … im Interesse freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung gewährleistet. Der Gesetzgeber ist deswegen verpflichtet, die Rundfunkordnung in einer Weise auszugestalten, die die Erreichung dieses Zieles sicherstellt. In programmrechtlicher Hinsicht folgt daraus, dass im Gesamtprogramm sowohl die Vielfalt der Gegenstände als auch die Vielfalt der Meinungen angemessen zum Ausdruck kommen muss. Diese Anforderung an das Gesamtprogramm gilt unabhängig davon, ob der Gesetzgeber sich für ein öffentlich-rechtliches oder ein privates Rundfunksystem entscheidet.“
S. 316: „In einem dualen System, in dem öffentlich-rechtliche und private Anbieter miteinander konkurrieren, erscheint es verfassungsrechtlich gerechtfertigt, an die Breite des Programmangebots und die Sicherung gleichgewichtiger Vielfalt im privaten Rundfunk nicht die gleichen Anforderungen zu stellen wie im öffentlich-rechtlichen Rundfunk, solange und soweit wirksam sichergestellt ist, dass der Rundfunkauftrag jedenfalls von diesem ohne Einbußen erfüllt wird.“
S. 317: Privater Rundfunk darf nicht „unter Anforderungen gestellt werden …, die seine Veranstaltung in hohem Maße erschweren, wenn nicht ausschließen würden.“

Siehe auch

Medienrecht, Rundfunkrecht, Rundfunkfreiheit, Rundfunk, Rundfunk-Urteil, Übersicht medienrechtlicher Entscheidungen

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