Leihmutter
Eine Leihmutter (selten auch als Surrogatmutter bezeichnet) ist eine Frau, die anstelle einer anderen Person, oft der genetischen (erblichen) Mutter, ein Kind austrägt. Das Kind wird nach der Geburt den (bestellenden) Eltern überlassen, die nicht die genetischen Eltern sein müssen.
Die Leihmutter stellt sich zur Verfügung, die Schwangerschaft zu durchleben und das Kind der (bestellenden) Eltern zu gebären. Oft wird eine In-vitro-Fertilisation angewandt, das Kind kann dabei genetischer Nachkomme beider Elternteile sein.
Tatsächlich wird in vielen Fällen die sogenannte Leihmutter nur aufgrund eines Vertrages, gegen eine häufig nicht unerhebliche Geldleistung, mit den sogenannten Bestelleltern tätig. Daher steht der Begriff der Leihmutter in der Kritik, einen irreführenden Eindruck über ein ethisch zumindest umstrittenes Vorgehen zu vermitteln. Tatsächlich müsste daher in vielen Fällen von einer Mietmutterschaft gesprochen werden.[1]
Belastbare weltweite Statistiken über die Leihmutterschaft fehlen. Gerade dieses Fehlen macht die Diskussion über die Leihmutterschaft schwierig. Aus den Leihmutterschaftsprogrammen wird berichtet, dass 19–33 % der Embryotransfers zu Schwangerschaften führen. Das Durchschnittsalter der Leihmütter beträgt ca. 32 Jahre.[2]
Terminologie
Die Leihmutterschaft wird in zwei Varianten unterschieden:
- Leih- oder Tragemutterschaft: Die Eizelle stammt nicht von der Leihmutter. Nach einer extrakorporalen Befruchtung der fremden Eizelle mit dem Samen des späteren Vaters trägt die Leihmutter ein genetisch fremdes Kind aus (Xenogravidität). Die Leihmutter übernimmt allein die „Gebärfunktion“ (sie stellt den späteren Eltern ihre Gebärmutter „leihweise“ zur Verfügung) und ist nicht mit dem Kind verwandt.
- Ersatzmutterschaft: Die Eizelle stammt von der Ersatzmutter und wird mit dem Sperma des späteren Vaters künstlich befruchtet (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG). Die Ersatzmutter ist die leibliche Mutter des Kindes und ersetzt insoweit die Frau, der sie das Kind nach der Geburt überlässt.
Hinsichtlich der Mutterschaft können vier Aspekte unterschieden werden: die genetische, die austragende, die soziale und die rechtliche Mutterschaft. Eine Leihmutterschaft spaltet diese verschiedenen Aspekte auf.
Diskussion der Leihmutterschaft
Die Leihmutterschaft steht unter vielfacher Kritik. Zentrale Vorwürfe sind ethische aber auch rechtliche Bedenken sowohl im Hinblick auf das Kind als auch die austragende Leihmutter.
Missachtetes Kindeswohl
Im Falle einer kommerzieller Leihmutterschaft wird das Kind zum Objekt eines Rechtsgeschäfts. Das Kindeswohl, sonst ein zentrales Kriterium für Entscheidungen über Adoptionen, medizinische Eingriffe etc. spielt dabei keine Rolle. Deshalb steht nicht zuletzt der Vorwurf des Kinderhandels im Raum, da ein Kind gegen Zahlung eines Entgeltes von einer Person an eine oder mehrere andere übergeben wird.
Teilweise verpflichten die Vermittlungsorganisationen die Leihmutter zur emotionalen Distanzierung von dem auszutragenden Kind. Damit wird dem Kind die entwicklungspsychologisch wichtige pränatale Bindung entzogen.[3]
Jedes Kind hat Anspruch darauf, seine Eltern zu kennen, so z. B. nach Art. 7 der UN-Kinderrechtskonvention. Wenn die Leihmutter als Mutter nicht auftaucht, wird dieses Recht durchbrochen.
Identität der Mutter
Im Familienrecht gilt der Grundsatz: Pater semper incertus est, mater semper certa est - während die Identität des Vaters unsicher ist, ist die der Mutter gesichert. Dieses Prinzip wird durch die Leihmutterschaft durchbrochen: die Frau, die das Kind gebärt, soll gerade nicht seine Mutter sein. Sie tritt nur als "Gebärmutter" in Erscheinung, die das Kind anderer Eltern trägt.[3] Die austragende und die soziale Mutter sind nicht identisch.
In der kommerzialisierten Leihmutterschaft ist in der Regel die rechtliche Möglichkeit ausgeschlossen, dass die austragende Mutter das Sorgerecht für das ausgetragene Kind erhält. Damit wird sie zum reinen Objekt eines Geschäts, ihr Muttersein wird negiert.
Ausbeutung der Frauen
Da die Schwangeren in kommerziellen Leihmutter-Geschäften der Marktlogik unterworfen sind, steht der Verdacht der Ausbeutung der Frauen im Raum. Er wird dadurch genährt, dass sich vor allem Frauen aus Schwellen- und Entwicklungsländer als Leihmütter anbieten.[3] Kennzeichnend ist, dass es eine "'Bereitschaft' zur Leihmutterschaft vor allem in jenen Teilen der Welt gibt, in denen die sozialen und kulturellen Optionen aufgrund der ökonomischen Ungleichheit verzerrt sind: wie in Osteuropa und Indien."[4]
Kritisiert wird, dass viele Frauen sich aus finanzieller Not in Leihmutterschafts-Programme begeben, und dass "Wunscheltern, Agenturen und Kliniken diese Prekarität zu ihren eigenen Gunsten nutzen".[5] "Von einer selbstbestimmten Entscheidung, sich als Leihmutter zur Verfügung zu stellen, könne in solchen Fällen kaum die Rede sein"[6], so Klaus Tanner. Dann instrumentalisiert die Leihmutterschaft die Leihmutter: sie wird von der auftraggebenden Partei als käuflich behandelt.
Leihmutterschaft und Abtreibung
Kritisch wird auch der Zusammenhang zwischen Leihmutterschaften und Abtreibung bewertet. So enthalten Verträge zur Leihmutterschaft in den USA regelmäßig auch die Pflicht der Leihmutter, das Kind auf Wunsch der Besteller abzutreiben.[7] Verschiedene Fälle sind bekannt, in denen das Ergebnis nicht der Erwartung entsprach – Drillinge statt einem Kind, Junge statt Mädchen –, sodass die Besteller auf Abtreibung bestanden oder die Neugeborenen nicht abholten.[8] Kann dann der Besteller die Leihmutter zur Abtreibung zwingen? In einem Rechtstreit in den USA klagte eine Leihmutter dagegen, eines von drei Kindern abtreiben zu müssen.[9]
Römisch-katholische Kirche
Die römisch-katholische Kirche lehnt die Leihmutterschaft entschieden ab.
In dem Katechismus der Katholischen Kirche heißt es hierzu: „Techniken, die durch das Einschalten einer dritten Person (Ei- oder Samenspende, Leihmutterschaft) die Gemeinsamkeit der Elternschaft auflösen, sind äußerst verwerflich. Diese Techniken (heterologe künstliche Insemination und Befruchtung) verletzen das Recht des Kindes, von einem Vater und einer Mutter abzustammen, die es kennt und die miteinander ehelich verbunden sind. Sie verletzen ebenso das Recht beider Eheleute, daß der eine nur durch den anderen Vater oder Mutter wird‘ (DnV 2,1).“ (KKK 2376; zweites Kapitel, Artikel 6, „III Eheliche Liebe“).[10]
Orthodoxe Kirche
Die russisch-orthodoxe Kirche verurteilt die Leihmutterschaft entschieden. In einem Grundlagentext aus dem Jahr 2000 bewertet sie sie als "unnatürlich und moralisch" auch in der altruistischen Form. Denn sie negiere die emotionale und spirituelle Intimität zwischen Mutter und Kind, die bereits während der Schwangerschaft geschaffen werde". Außerdem werden die Gefühle der Mutter zu dem getragenen Kind nicht respektiert.[11]
Evangelische Christen
Auch in protestantischer Perspektive ist die Leihmutterschaft nicht akzeptabel. Eine Aufspaltung der Mutterschaft darf nicht schon vor der Geburt geplant werden. Die Leihmutterschaft wird als "unvorstellbare Tragödie" bezeichnet (Helmut Thielicke), die mit der Prostitution vergleichbar ist, jedoch darüber hinausgeht, da sie nicht nur den weiblichen Körper, sondern darüber hinaus das intime Verhältnis zwischen Mutter und Kind zum Verkauf stellt.[12]
Islam
In 90 % der islamischen Länder ist Leihmutterschaft verboten. Entscheidend ist Sure 39: "Er erschafft euch in den Leibern eurer Mütter".[13] Der Islam verwirft die Leihmutterschaft außerdem, weil es für das Kind unmöglich wird, seine Herkunft zu kennen.[14]
Der Iran erlaubt sie, schließt allerdings die kommerzielle Leihmutterschaft aus.[15]
Judentum
Nach dem israelischen Oberrabinat besteht kein religiöses Verbot der Leihmutterschaft, sofern sichergestellt ist, dass die Leihmutter unverheiratet und nicht mit dem genetischen Vater verwandt ist.[16]
Rechtslage in Deutschland
In Deutschland ist die Leihmutterschaft verboten.
Verbot der Leihmutterschaft
In Deutschland verbieten § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 ESchG die Eizellspende und damit die sog. gespaltene Mutterschaft, bei der genetische und austragende Mutter nicht identisch sind.[18][19]
Verboten ist, auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle zu übertragen sowie eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt (Leihmutterschaft). Strafbar ist auch, bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchzuführen oder auf sie einen menschlichen Embryo zu übertragen. Das Verbot betrifft jegliche ärztliche Handlung, nicht bestraft werden die Frau, von der die Eizelle stammt, die Frau, auf die die Eizelle übertragen werden soll, die Ersatzmutter sowie die Person, die das Kind auf Dauer bei sich aufnehmen will (§ 1 Abs. 3 ESchG). Die Vermittlung von Leihmüttern ist in Deutschland nach dem Adoptionsvermittlungsgesetz gesetzlich verboten.
Zivilrechtliche Verträge über eine Leih- bzw. Ersatzmutterschaft zwischen den Wunscheltern und der Leih- bzw. Ersatzmutter sind nach der überwiegenden Meinung in der Rechtswissenschaft nichtig.[20][21] Strittig ist lediglich, ob solche Verträge bereits gegen ein gesetzliches Verbot gemäß § 134 BGB (in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 und Nr. 7 ESchG)[22] verstoßen, oder ob diese gemäß § 138 sittenwidrig sind (insb. diskutiert bei einer Leihmutterschaft nach natürlicher Zeugung),[23] da diese Verträge das Kind zu einer „Handelsware“ herabstufen würden.
Innerhalb der Europäischen Union ist die Rechtslage jedoch unterschiedlich.[24]
Rechtliche Behandlung ausländischer Leihmutterschaften
Rechtlich stellt sich die Frage, wer als Mutter und Vater des Kindes gilt, falls es trotz bestehender Verbote zu einer Leihmutterschaft kommt.
Die Mutterschaft regelt in Deutschland der 1997 neu eingefügte § 1591 BGB: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Rechtliche Mutter ist also die Leihmutter und nicht eine spätere „Sorgemutter“, die ggf. den Auftrag gegeben hat. Dies gilt selbst dann, wenn die „Sorgemutter“ die genetische Mutter ist. Es kann weder angefochten werden noch kann durch Vertrag die genetische Mutter wirksam zur Mutter gemacht werden. Auch wenn die „Sorgemutter“ in einer ausländischen Geburtsurkunde als „Mutter“ eingetragen ist, begründet dies nach deutschem Recht nicht ihre Mutterschaft. Die „Sorgemutter“ ist deshalb rechtlich nicht mit dem Kind verwandt.
Auch ein „Sorgevater“ kann nach deutschem Recht weder aus einem Vertrag über Leihmutterschaft noch aus einer ausländischen Geburtsurkunde, in die er als „Vater“ eingetragen wurde, wirksam seine Vaterschaft begründen. Allerdings kann er die rechtliche Abstammung des Kindes von sich herstellen. Hierzu muss er mit Zustimmung der Leihmutter formwirksam die Vaterschaft anerkennen (§ 1594 BGB). Eine solche Anerkennung kann aber nur dann wirksam vorgenommen werden, wenn nicht die Vaterschaft eines anderen Mannes besteht (§ 1594 Abs. 2 BGB). Ist die Leihmutter verheiratet, dann ist nach deutschem Recht ihr Ehemann der Vater des Kindes (§ 1592 Abs. 1 BGB), jedenfalls solange diese Vaterschaft nicht erfolgreich angefochten wurde.
Das Kind einer mit einem Mann verheirateten Leihmutter ist also nach deutschem Recht zunächst das Kind von ihr und ihrem Ehemann. Sind die Leihmutter und ihr Mann keine deutschen Staatsangehörigen, hat das Kind rechtlich keinen deutschen Elternteil. Daher hat das Kind nicht die deutsche Staatsangehörigkeit. Deutsche Passbehörden dürfen dem Kind deshalb keinen deutschen Reisepass ausstellen. Eine Ausreise des Kindes nach Deutschland, z. B. aus der Ukraine oder Indien, ist ohne entsprechende deutsche Ausweispapiere nicht möglich.[25]
Etwas anderes kann sich nach einer Grundsatzentscheidung des Bundesgerichtshofs vom Dezember 2014 dann ergeben, wenn eine ausländische Gerichtsentscheidung vorliegt, nach der die Wunscheltern die rechtliche Elternstellung innehaben, nicht aber die Leihmutter. Als Eltern wurde in dem entschiedenen Fall von einem kalifornischen Gericht ein deutsches verpartnertes schwules Paar anerkannt. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass dieses US-amerikanische Gerichtsurteil anerkannt wird und das deutsche schwule Paar die volle rechtliche Elternstellung daher auch in Deutschland innehabe. Der Bundesgerichtshof hat seine Entscheidung auf den Fall eingegrenzt, dass ein Wunschvater genetischer Erzeuger ist, die Eizelle hingegen nicht von der Leihmutter stammt, und letztere auch gar nicht die Mutterstellung einnehmen möchte.[26][27] Die Auslandsvertretungen prüfen jeden Einzelfall gemäß Gesetzeslage und – falls erforderlich – unter Einbeziehung höchstrichterlicher Rechtsprechung. In Leihmutterschaftsfällen ist dabei der BGH-Beschluss vom 10. Dezember 2014, XI I ZB 463/13, bei Sachverhalten von Co-Mutterschaft der Beschluss vom 20. April 2016, XII ZB 15/15, zu berücksichtigen. Die Auslandsvertretungen erhalten über Runderlasse des Auswärtigen Amtes Arbeits- und Auslegungshinweise. Diese Runderlasse werden turnusmäßig und anlassbezogen aktualisiert. Dies ist für den Runderlass zur Prüfung der Abstammung nach Veröffentlichung des BGH-Beschlusses zur Leihmutterschaft geschehen und erfolgt auch hinsichtlich des Beschlusses zur Co-Mutterschaft.[28]
Die in § 1 Abs. 1 Nr. 7 ESchG legaldefinierte Bezeichnung Ersatzmutter (Eine Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen) ist in der deutschen Umgangssprache nicht üblich.
Politische Forderungen
In Deutschland forderte die FDP im Jahr 2017 in ihrem Parteiprogramm die Zulassung der nichtkommerziellen Leihmutterschaft.[29][30][31][32][33][34] Ebenso wird dies unter anderem vom LSVD[35]:S. 4 und LiSL[36] gefordert. Im Jahr 2021 vereinbarte die Ampelkoalition in ihrem Koalitionsvertrag die Prüfung einer „altruistischen Leihmutterschaft“.[37]
Rechtslage der Leihmutterschaft nach Ländern
Die meisten Staaten weltweit verbieten die Leihmutterschaft, insbesondere in ihrer kommerziellen, nicht altruistischen Form. In der Europäischen Union ist sie in 15 der 28 Mitgliedstaaten der EU verboten (Stand: 2014).
In wenigen Ländern wie Russland[38] und Thailand sowie einzelnen Bundesstaaten der Vereinigten Staaten[39][40] sind Leihmutterschaften sowohl in altruistischer als auch kommerzieller Form möglich und werden unter anderem von homosexuellen Paaren in Anspruch genommen. Einige Staaten – wie beispielsweise Australien, Kanada und die Niederlande – erlauben ausschließlich die altruistische (d. h. nichtkommerzielle) Form der Leihmutterschaft.
Jegliche Form der Leihmutterschaft ist in den folgenden 12 der 27 EU-Mitgliedsstaaten verboten: Bulgarien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Italien, Lettland, Litauen, Österreich, Schweden, Slowenien, Spanien, und Ungarn.[41] In manchen der genannten Länder (z. B. Schweden) ist die Rechtslage jedoch nicht eindeutig.
In der Schweiz und Island sind Leihmutterschaften verboten.[42] Spanien und Norwegen untersagen die Leihmutterschaft auf ihren Staatsgebieten, dulden jedoch Leihmutterschaften im Ausland, sofern die Leihmütter nicht auf der Geburtsurkunde erscheinen.
Belgien
Seit Mitte des Jahres 2011 ist die Leihmutterschaft in Belgien auch für homosexuelle Paare möglich. Obwohl die Kriterien für verschieden- und gleichgeschlechtliche Paare die gleichen sind, wird sehr genau geprüft, inwiefern die Paare, welche die Leihmutterschaft in Anspruch nehmen wollen, geeignet sind. Die strengen Bestimmungen führen dazu, dass beinahe jedes zweite Paar (unabhängig von der sexuellen Orientierung) abgelehnt wird. Darüber hinaus müssen die Paare selbst eine passende Leihmutter finden.[43]
Dänemark
Dänemark hat ungewöhnlich strenge Richtlinien hinsichtlich der altruistischen Leihmutterschaft, welche im Gegensatz zur kommerziellen erlaubt ist. Eine Adoption durch die auftraggebende Mutter kann erst etwa zweieinhalb Jahre nach der Geburt erfolgen, die Vormundschaft kann allerdings bereits davor bestehen. Hat die Leihmutter jedoch einen finanziellen Ausgleich erhalten, der die entstandenen Kosten übersteigt und den Lebensstandard der austragenden Mutter verbessert, ist eine Adoption rechtlich nicht mehr möglich.
Es ist nicht erlaubt, öffentlich nach einer potenziellen Leihmutter zu suchen oder Personen dabei zu helfen, eine Frau dafür zu finden. Medizinischem Personal ist es zudem untersagt, der Leihmutter dabei zu helfen, schwanger zu werden, die Befruchtung muss deshalb im Ausland erfolgen. Verträge, die die Leihmutterschaft regeln, gelten rechtlich als nicht bindend, was den Vorgang für die beteiligten Personen juristisch unsicher macht. Aufgrund der Beschränkungen entscheiden sich dänische Paare deshalb oft dafür, den Dienst der Leihmutterschaft in anderen Ländern, in denen auch die kommerzielle Form gestattet ist, in Anspruch zu nehmen.[44][45]
England
s. Vereinigtes Königreich: seit 2008 ist Leihmutterschaft grundsätzlich erlaubt, kommerzielle Leihmutterschaften sind jedoch verboten. Der Leihmutter darf aber für den Verdienstausfall während der Schwangerschaft eine sog. Aufwandsentschädigung („Payment“) gezahlt werden. Außerdem muss die Leihmutter verheiratet sein und selbst zwei Kinder haben, damit die Möglichkeit, das Leihmutterkind zu behalten, minimiert ist. Viele Engländer als Angehörige des Landes, in dem die erste IVF-Zeugung 1978 gelang, stehen der Leihmutterschaft positiv gegenüber. Grund dafür ist auch, dass in den angelsächsischen Ländern – im Gegensatz zu einer prinzipienethischen Haltung in Deutschland (unbedingter Schutz des Wohls des Kindes) – mehr eine utilitaristische Haltung anzutreffen ist, nach der langfristig das Wohl der ungewollt kinderlosen Eltern und das Wohl des Kindes (Untersuchungen in Großbritannien belegen, dass Leihmutterkinder gegenüber normal gezeugten Kindern keine Nachteile erleiden, sondern eher besonders geliebt werden) durch eine Leihmutterschaft gewahrt wird. Die ehrenamtliche Organisation C.O.T.S. mit Sitz im schottischen Edinburgh, die auch im Internet präsent ist, steht hilfreich zur Seite, vor allem bei dem Umgang mit Behörden. Gegen den Einwand eines kommerziellem Missbrauchs muss daran erstens erinnert werden, dass dann auch andere Berufe wie der des Pathologen oder des Arztes, der Organe einem hirntoten Patienten/einer hirntoten Patientin zur weiteren Verpflanzung entnimmt, ähnlich sich der gleichen negativen Beurteilung aussetzen müssten und zweitens zumal in Länden mit einer Marktwirtschaft alle Dienstleistungen, die im Rahmen gültiger Gesetze durchgeführt werden, Recht auf eine angemessene Entlohnung haben. Sonst dürften auch der Lehrer/die Lehrerin oder der Chirurg/die Chirurgin nicht direkt bezahlt werden.
Georgien
Seit 1997 ist in Georgien die Leihmutterschaft und Sperma- oder Eizellspende gesetzlich zugelassen. Laut diesem Gesetz besitzt der Spender oder die Leihmutter kein Elternschaftsrecht. Nach georgischer Gesetzgebung wird bereits in der Geburtsurkunde nur das auftraggebende Paar als Eltern registriert. Diese rechtliche Festlegung geschieht auch dann, wenn Spermien und Eizellen nicht vom auftraggebenden Paar, sondern von fremden Spendern stammen. Die Geburtsurkunde wird innerhalb eines Tages nach der Geburt des Kindes ausgestellt. Die Leihmutter wird in der Geburtsurkunde nicht eingetragen. Somit unterscheidet sich die Geburtsurkunde des Kindes, das durch Leihmutterschaft geboren wurde, nicht von den Urkunden anderer Kinder. Zur Eintragung des Paares in der Geburtsurkunde des Kindes ist die Zustimmung der Leihmutter nicht erforderlich. Für die Registration des Paares als Eltern des Kindes sind folgende Unterlagen erforderlich: durch das Paar abgeschlossener Vertrag über die Leihmutterschaft, durch die Klinik für In-vitro-Befruchtung ausgestellte Bescheinigung über die Übertragung des Embryos in die Gebärmutter der Leihmutter und durch die Entbindungsklinik ausgestellte Bescheinigung über die Entbindung. Die Prozedur der Ausstellung der Geburtsurkunde ist einfach und es ist nicht erforderlich, dafür einen Anwalt zu nehmen. Nach Erhalt der Geburtsurkunde haben die Eltern jederzeit das Recht, das Kind in ihr Herkunftsland mitzunehmen. Dies gilt jedoch nicht mehr für Deutschland.[46]
Wenn die Spermien vom auftraggebenden Vater, die Eizellen jedoch nicht von der auftraggebenden Mutter stammen, ist zur Eintragung der Frau in die Geburtsurkunde des Kindes die registrierte Ehe des Paares erforderlich. Nur aufgrund der Heiratsurkunde des Paares kann die Frau in die Geburtsurkunde des Kindes als Mutter eingetragen werden.
Griechenland
Unter ähnlichen Bestimmungen wie in dem Vereinigten Königreich ist auch in Griechenland die Leihmutterschaft erlaubt. Es gibt dort Kinderwunschkliniken, die auch Leihmutterschaften für Paare aus Ländern durchführen, wo dieses reproduktionstechnische Verfahren nicht erlaubt ist. Allerdings werden die gesetzlichen Regelungen in Griechenland oft nicht oder nur unzureichend eingehalten. Dies führt zu zunehmender Kritik und der teilweisen Forderung die Leihmutterschaft wieder zu verbieten.[47]
Indien
Indien war im ersten Jahrzehnt der 2000er Jahre die "Drehscheibe" des Geschäfts mit der kommerziellen Leihmutterschaft. Jahrlang stand das Verbot der kommerziellen Ausübung und der Zugang für Ausländer im Raum. Mit der sich abzeichnenden Veränderung der Rechtslage etablierte sich zunächst Kambodscha als neuer Zielort.[48] 2019 wurde das entsprechende Verbot schließlich rechtskräftig.[49]
Israel
In Israel sind Leihmutterschaften für heterosexuelle Ehepaare erlaubt. Ende Februar 2020 entschied Israels höchstes Gericht, sie seien auch homosexuellen Paaren zu erlauben. Eine entsprechende Gesetzesänderung müsse binnen eines Jahres verabschiedet werden.[veraltet] Dies wird seitens LGBT-Organisationen in Israel als großer historischer Schritt bezeichnet.[50]
Japan
In Japan hat die Japanische Gesellschaft für Geburtshilfe und Gynäkologie (日本産科婦人科学会, Nihon sanka fujinka gakkai, engl. The Japan Society of Obstetrics and Gynecology) im Oktober 1983 In-vitro-Fertilisation und Embryotransfer untersagt. 2001 wurde dieser Beschluss auf einer Generalversammlung kollektiv bestätigt.[51] Die Gesellschaft hat jedoch keine Durchsetzungsmöglichkeit dieses Beschlusses. So gab es laut Hiro Netsuya (根津八 紘) zwischen 1999 und 2008 15 Versuche von Leihmutter-Schwangerschaften, 8 davon erfolgreich, 4 der Leihmütter waren bereits im Alter zwischen 55 und 61 Jahren, 5 leibliche Mütter und eine ungenannte Zahl der Leihmütter waren Schwestern.[52] Daher hat sich April 2008 der Japanische Wissenschaftsrat für ein prinzipielles Verbot von Leihmutter-Schwangerschaften auf gesetzlicher Basis ausgesprochen.[53]
Kanada
In Kanada verschafft der Assisted Human Reproduction Act seit 2004 Klarheit über die Rechtslage: Leihmutterschaften sind erlaubt, solange diese uneigennützig sind. Das heißt, ein Paar, welches die Leihmutterschaft in Anspruch nehmen möchte, darf der Leihmutter kein Geld anbieten, damit diese das Kind austrägt.[54] Allerdings können Kosten von dem Paar übernommen werden, um die Leihmutter für gewisse Ausgaben zu entschädigen, wenn der Staat diese Art der Zahlung zugelassen hat.
Die Provinz Québec jedoch erlaubt weder die kommerzielle noch die nichtkommerzielle Form der Leihmutterschaft.[55]
Neuseeland
In Neuseeland sind Leihmutterschaftsgesetze durch den Human Assisted Reproductive Technology Act 2004 geregelt worden. Diese Verordnung aus dem Jahre 2004 verbietet Leihmutterschaften an sich nicht. Laut dem Gesetz ist die uneigennützige Variante der Leihmutterschaft legal; gezielte Abkommen zu kommerziellen Leihmutterschaften sind hingegen verboten.[56]
Niederlande
Eine Gesetzesänderung im Jahre 1994 legalisierte die altruistische Leihmutterschaft in den Niederlanden, wobei die kommerzielle Variante verboten blieb.[57]
Wie in Belgien sind nichtkommerzielle Leihmutterschaften zwar legal, jedoch herrschen auf diesem Gebiet äußerst strenge Vorgaben, die den Zugang bzw. die Inanspruchnahme erschweren.
Portugal
Portugal hat 2017 die Leihmutterschaft für heterosexuelle Paare legalisiert.
Russland
Die Leihmutterschaft über IVF, darunter auch kommerziell, ist in Russland rechtmäßig,[38] dabei ist sie praktisch für alle interessierten Erwachsenen verfügbar.[58] Es muss eine bestimmte medizinische Indikation zur Leihmutterschaft geben: Mangel der Gebärmutter, Deformierung der Gebärmutterhöhle oder des Gebärmutterhalses, Synechia der Gebärmutterhöhle, somatische Erkrankungen als Gegenanzeige gegen Schwangerschaft, wiederholte fehlgeschlagene IVF-Versuche, wenn die eingepflanzten Embryos hoher Qualität zu keiner Schwangerschaft führten.[38]
Das erste russische Leihmutterschaftsprogramm wurde 1995 im Institut für Geburtshilfe und Gynäkologie in St. Petersburg erfolgreich realisiert.[59] Die öffentliche Meinung im Land ist leihmutterschaftsfreundlich; es kommen häufig Fälle vor, dass z. B. ein berühmter Sänger oder eine prominente Geschäftsfrau die Leihmutterschaft offen in Anspruch nimmt und eine ganz positive Berichterstattung bekommt.
Einige russische Frauen[59][60] sind durch die postmortalen Leihmutterschaftsprogramme Großmütter geworden, d. h., ihre Enkel wurden nach dem Tod ihrer Söhne in vitro gezeugt.
Die Registrierung der durch die Leihmutterschaft geborenen Kinder ist vom Familiengesetzbuch der Russischen Föderation (Art. 51–52) und vom Föderalen Gesetz zu Akten des Zivilstandes (Art. 16) geregelt. Dazu wird eine Einwilligung der Leihmutter gefordert. Außer der Einwilligung ist weder Adoption noch Gerichtsurteil erforderlich. Der Name der Leihmutter wird niemals auf der Geburtsurkunde des Kindes erwähnt.
Im Gesetz gibt es keine Voraussetzung, dass das Kind wenigstens mit einem Wunschelternteil genetisch verbunden sein soll.
Die Kinder, die von nicht verheirateten heterosexuellen Paaren oder Single-Wunscheltern durch Leihmutterschaft über IVF abstammen, werden im Einklang mit Analogie de Jus (Art. 5 des Familiengesetzbuches) registriert. Dazu kann ein Gerichtsurteil benötigt werden. Am 5. August 2009 hat das St. Petersburger Gericht den Streit um die Frage, ob eine Single-Frau eine Leihmutterschaft beauftragen darf, definitiv gelöst und das Standesamt angewiesen, die 35-jährige Single-Wunschmutter Natalja Gorskaja als Mutter ihres durch Leihmutterschaft geborenen Sohnes einzutragen.[58]
Am 4. August 2010 hat das Moskauer Gericht beschlossen, dass ein Single-Mann, der ein Leihmutterschaftsprogramm unter Einsatz von gespendeten Eizellen aufgetragen hat, als einziger Elternteil seines Sohns registriert werden darf; somit ist er der erste Mann in Russland geworden, der sein Recht auf Vaterschaft durch Gerichtsprozess durchgesetzt hat.[61] Der Name der Leihmutter wurde auf die Geburtsurkunde nicht eingetragen, der Vater gilt als einziger Elternteil. Danach wurden noch viele identische Urteile im Bezug von Single-Männern, die durch Leihmutterschaft Väter geworden sind, von russischen Gerichten gefällt. Somit können alle Single-Eltern, unabhängig von ihrem Geschlecht bzw. ihrer sexuellen Orientierung, ihren Kinderwunsch in Russland erfüllen.
Die liberale Gesetzgebung macht Russland für Fortpflanzungstouristen zu einem attraktiven Reiseziel, wo viele Repro-Medizin-Techniken erlaubt sind. Wunscheltern begeben sich nach Russland für eine Eizellenspende aufgrund des fortgeschrittenen Alters oder ihres Familienstandes (Single-Frauen und -Männer) oder wenn eine Leihmutterschaft in Frage kommt. Ausländer haben dieselben Rechte für assistierte Fortpflanzung wie russische Bürger. Im Laufe von drei Tagen nach der Geburt erwerben die Wunscheltern die russische Geburtsurkunde mit den beiden Namen darauf. Genetische Beziehung zum Kind (im Fall der Spende) macht keinen Unterschied.[62]
Im Februar 2014 bereitet die Duma einen Gesetzentwurf zum Verbot der Leihmutterschaft für alleinstehende Männer und homosexuelle Paare vor.[63] Das Gesetz wurde verabschiedet und somit steht eine Leihmutterschaft nur noch heterosexuellen Paaren und Frauen offen, die keine Kinder bekommen können.[64]
In Sankt-Petersburg[65] war das erste Zentrum in Russland, in dem ein Leihmutterschaftsprogramm realisiert wurde.
2021 wurde in der Duma ein Gesetzentwurf vorgelegt, nach dem die Leihmutterschaft für Ausländer und gleichgeschlechtliche Paare verboten werden soll.[66]
Thailand
In Thailand ist es Ausländern seit 2015 verboten, einheimische Leihmütter kommerziell zu beauftragen. Australische Elternteile hatten zuvor eines der beiden Zwillinge zurückgelassen, da dieses das Downsydrom hat. In einem anderen Fall hatte ein Japaner mindestens zehn Kinder austragen lassen und sorgte in den Lokalmedien für Schlagzeilen.[67]
Ukraine
In der Ukraine ist ist die kommerzielle Leihmutterschaft in Kombination mit Ei-/Samenspende als Methode der Fruchtbarkeitsbehandlung 2002 legalisiert worden. Bereits 1991 fand in Charkiw die erste Leihmutter-Geburt der ehemaligen Sowjetrepubliken statt.[5] Jährlich werden mehr als 1.000 Kinder für ausländische Kunden ausgetragen.[68] Offizielle Statistiken gibt es jedoch nicht, da die Zahlen der Reproduktionskliniken nicht an das Gesundheitsministerium weitergeleitet werden müssen.[5]
Nach dem Dekret des ukrainischen Gesundheitsministeriums Nr. 787 aus dem Jahr 2013 wird Leihmutterschaft als eine "Methode zur Behandlung von Unfruchtbarkeit" eingestuft.[69][70] Nach Art. 123, Abs. 2 des ukrainischen Familiengesetzbuchs ist die Leihmutter nicht Mutter des von ihr ausgetragenen Kindes. Als Eltern gelten die Zellspender des reproduktionstechnisch eingesetzten Embryos.[71] Damit hat die Ukraine eines der liberalsten Leihmutterschaftsgesetze der Region.[72] Der Anbieter "Feskov" wirbt mit dem Satz: "Sie (genetische Eltern) sind vollständig vor dem Risiko geschützt, dass eine Leihmutter das Kind nehmen wird, da in der Ukraine solche Handlungen einer Leihmutter eine Straftat darstellen. Nur Sie sind die Eltern des Kindes".[73]
Die Wunscheltern kommen hauptsächlich aus Deutschland, Spanien, Frankreich und den Vereinigten Staaten. All-inclusive-Pakete für Kunden aus dem Ausland (medizinische und rechtliche Bearbeitung und Gehalt der Leihmutter) werden in der Ukraine für 30.000 bis 40.000 Euro angeboten, während gleichartige Programm in den Vereinigten Staaten bei 100.000 Euro beginnen. Ukrainische Leihmütter erhalten rund 10.000 Euro pro Schwangerschaft – das durchschnittliche Monatseinkommen der Frauen liegt bei 250 Euro.[5]
Vereinigtes Königreich
Im Vereinigten Königreich sind Leihmutterschaften durch das Gesetz über menschliche Befruchtung und Embryologie seit 2008 erlaubt.[74] Kommerzielle Leihmutterschaften sind jedoch seit 1985 verboten. Eine Organisation zur Hilfe für Paare ist Childlessness overcome through surrogacy (C.O.T.S.) in Edinburgh, die auch im Internet präsent ist.
Vereinigte Staaten
In den Vereinigten Staaten sind Leihmutterschaften in 18 von 50 Bundesstaaten (Stand: März 2014)[75] erlaubt. Kalifornien ist als leihmutterschaftsfreundlicher Bundesstaat bekannt:[76] 2012 wurde ein Gesetz erlassen, wonach gleichgeschlechtlichen Eltern mittels Leihmutterschaft gleichberechtigte Elternrechte gewährt werden.[77]
Die Regelung variiert von Bundesstaat zu Bundesstaat stark, wie hier ersichtlich: Der Großteil der US-Bundesstaaten regelt die Leihmutterschaft nicht. Daher unterliegt die pre-birth order oder post-birth order der Entscheidung des Gerichts. Meistens urteilen sie zugunsten der Wunscheltern. Es gibt Bundesstaaten in denen Leihmutterschaft unter Vorsicht möglich ist: Arizona, Idaho, Indiana, Iowa, Montana, Nebraska, Tennessee oder Wyoming. In diesen Staaten herrscht Unsicherheit darüber, wie ein Urteil zur Vaterschaftsanerkennung ausfallen wird. So kann es beispielsweise sein, dass es zu wenige Fälle von Leihmutterschaft gibt, um zu wissen, ob die Gerichte zu Gunsten der Wunscheltern urteilen. Manchmal sind das Staaten, in denen das Gerichtsurteil stark durch die genetische Beziehung bedingt ist. In Indiana oder Nebraska zum Beispiel werden Verträge als unwirksam erklärt.
Für Michigan, New York und Washington ist die Teilnahme an einer kommerziellen Leihmutterschaft sogar ein Straftatbestand.[78]
Volksrepublik China
Leihmutterschaft ist in China verboten. 2017 hat Chinas Gesundheitsbehörde das Verbot auch nach dem Ende der Ein-Kind-Politik bestätigt.[79] Anfang 2021 erfuhr der Fall Zheng Shuang große Aufmerksamkeit: die Schauspielerin hatte in den USA zwei Leihmutterschaften in Auftrag gegeben und die daraus geborenen Kinder nicht abgeholt.[80]
Literatur
- Susanne Benöhr-Laqueur: Leihmutterschaft und Kindesverkauf via Internet: Der Fall „Baby Donna.“ In: DIE HEBAMME, Band 22, Heft 2/2009, S. 84–87, doi:10.1055/s-0029-1233334
- Stacy Ziegler: Pathways to Parenthood: The Ultimate Guide to Surrogacy. Brown Walker Press, 2004, ISBN 1-58112-434-1.
- Zara Griswold: Surrogacy Was the Way: Twenty Intended Mothers Tell Their Stories. Nightengale Press, 2006, ISBN 1-933449-18-7.
- Alexander Diel: Leihmutterschaft und Reproduktionstourismus. Metzner, Frankfurt am Main 2014, ISBN 978-3-943951-16-5 (Dissertation an der Universität Marburg 2013).
- Solvejg Sonja Voss: Leihmutterschaft in Deutschland: rechtliche Folgen und Verfassungsmäßigkeit des Verbotes. Kovač, Hamburg 2015, ISBN 978-3-8300-8437-2 (Dissertation an der Universität Nürnberg 2015).
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- WAZ:Immer mehr Frauen in den USA vermieten ihren Bauch
- queer Samenbank hat schwule Paare im Visier
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