Indigenat
Das Indigenat (Eingeborensein, Staatsangehörigkeit, Ortsangehörigkeit, Heimatrecht, vom lateinischen indigena „Eingeborener“) ist ein Rechtstitel auf die Zugehörigkeit zu einem Gemeinwesen (Gemeinde, Staat). In einigen deutschen Teilstaaten brauchten auch Pfarrer nicht-einheimischer Herkunft bis 1871 die Indigenatserteilung, um ihr Amt antreten zu dürfen. Bis ins 19. Jahrhundert verlieh der Landesherr und in einigen Fällen auch der Rat privilegierter Städte mit dem Inkolat ähnliche Rechte,[1] vor allem die Staatsbürgerschaft an gebietsfremde Adlige, ihre Aufnahme in den einheimischen Adel und ihr Recht zum Erwerb eines Landgutes in der neuen Heimat.
Heiliges Römisches Reich Deutscher Nation
Im Heiligen Römischen Reich Deutscher Nation und zunächst auch nach dessen Auflösung war die Erteilung des Indigenats in einigen Ländern Mitteleuropas, wie Preußen (Ius indigenatus), ein Prärogativ des Souveräns, in anderen, wie Polen oder Ungarn, eine Angelegenheit des jeweiligen Reichstags.
Norddeutscher Bund
In Art. 3 der Verfassung des Norddeutschen Bundes von 1867 wurde festgelegt, dass „der Angehörige (Unterthan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates als Inländer zu behandeln und demgemäß zum festen Wohnsitz, zum Gewerbebetrieb, zu öffentlichen Ämtern, zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staatsbürgerrechts und zum Genuß aller sonstigen bürgerlichen Rechte unter denselben Voraussetzungen wie der Einheimische zuzulassen, auch in Betreff der Rechtsverfolgung und des Rechtsschutzes demselben gleich zu behandeln ist“.[2] Die Indigenate der einzelnen Bundesstaaten bestanden also fort, ein darüber stehendes Indigenat wurde noch nicht beschlossen.
Bismarcksche Reichsverfassung
Die Bismarcksche Reichsverfassung von 1871 ersetzte die bisherigen Landesindigenate einschließlich derjenigen der hinzugekommenen süddeutschen Bundesstaaten: Nun bestand nach Art. 3 für das gesamte Deutsche Reich ein gemeinsames Indigenat.
Ostfriesisches Indigenat
Die Ostfriesische Landschaft verleiht das Indigenat als eine Art Ehrenbürgerwürde an Nicht-Ostfriesen, die sich um Ostfriesland besonders verdient gemacht haben.[3]
Grundgesetz
Der Gedanke des Indigenats ist noch immer im Art. 33 Abs. 1 GG enthalten, wonach jeder Deutsche in jedem Land der Bundesrepublik Deutschland die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten hat.
Europäisches Recht
Bestimmungen zum Indigenat wurden auch in supranationales Recht der Europäischen Union aufgenommen.[4]
Siehe auch
Literatur
- Georg von Alten: Handbuch für Heer und Flotte. Band V, Berlin 1911.
- Deutsches Rechtswörterbuch. Band 6, Weimar 1961–1972.
Einzelnachweise
- Karsten Mertens: Das neue deutsche Staatsangehörigkeitsrecht: eine verfassungsrechtliche Untersuchung, Band 2 der Juristischen Reihe Tenea, Tenea Verlag, Berlin 2004, ISBN 9783865040831.
- Rudolf Brückner: Über das gemeinsame Indigenat im Gebiete des Norddeutschen Bundes. Verlag E. F. Thienemann, Gotha 1867.
- Pressemitteilung (Hannover/Aurich, 9. Mai 2008): Reinhard Scheibe erhält Indigenat der Ostfriesischen Landschaft (Seite nicht mehr abrufbar, Suche in Webarchiven) Info: Der Link wurde automatisch als defekt markiert. Bitte prüfe den Link gemäß Anleitung und entferne dann diesen Hinweis. (PDF)
- Christoph Schönberger: Unionsbürger: Europas föderales Bürgerrecht in vergleichender Sicht, Band 145 von Ius Publicum: Beiträge zum Öffentlichen Recht, ISSN 0941-0503, Verlag Mohr Siebeck, Tübingen, 2005, ISBN 9783161488375