Entziehungskur
Entziehungskur ist eine Bezeichnung für Entwöhnungsbehandlungen bei Abhängigkeitserkrankungen. Die Behandlung erfolgt in der Regel unter ärztlicher Aufsicht in einer Fachklinik.[1] In der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts wurde der Begriff bereits in der medizinischen Literatur[2][3] und in Lexika verwandt. Teilweise auch als synonym für die Bezeichnung Hungerkur.[4][5] Der Begriff wurde zunehmend insbesondere für die Behandlungen der Alkoholabhängigkeit gebraucht, ist aber in der aktuellen Suchthilfe nicht mehr üblich.
Im Zusammenhang der Strafrechtspflege wird die Bezeichnung in Deutschland noch verwendet, insbesondere im Maßregelvollzug. Die Vorschrift Gefährdung einer Entziehungskur schützt in Deutschland behördlich angeordnete oder sonst ohne Einwilligung des Betroffenen veranlasste Entziehungskuren gegen Störung durch Dritte. Aktuell findet man den Begriff im deutschen Strafgesetzbuch (§ 56c, § 59a, § 67a, § 68c, § 323b), der Strafprozessordnung (§ 265a) und im Jugendgerichtsgesetz (§ 10, § 57). Zudem gibt es in der deutschen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Arbeitsrecht einige Urteile zur Alkoholabhängigkeit mit anschließender Entziehungskur.[6]
Literatur
- Bernd-Michael Penners: Zum Begriff der Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur nach 64 Abs. 2 StGB, Springer-Verlag, 1987, ISBN 978-3-540-17529-2
Einzelnachweise
- Peter Reuter: Springer Lexikon Medizin. Springer, Berlin u. a. 2004, ISBN 3-540-20412-1, S. 604.
- Johan Jacob Sachs: Repertorisches Jahrbuch für die Leistungen der gesammten Heilkunde 1837, Band 6, Entziehungskur, S. 445, 1838, Verlag W. Engelmann
- Carl Christian Schmidt's: Jahrbücher der in- und ausländischen gesammten Medizin, Bände 71–72, Entziehungskur, S. 181 und 277, 1851, Verlag Otto Wigand
- Meyers Großes Konversations-Lexikon, Band 9, Leipzig 1907, Hungerkur (Entziehungskur) S. 656, Online-Version
- Pierer's Universal-Lexikon, Band 8, Altenburg 1859, Hungerkur (Entziehungskur) S. 625, Online-Version
- Betriebs-Berater, 1988, Heft 6: Gehaltsfortzahlung bei rückfälligem Alkoholiker, Urteil Bundesarbeitsgericht, 11. November 1987 - 5 AZR 497/86 abgerufen am 15. Oktober 2013